@Wuppergirl schrieb: Hallo Community, ich habe hier einen Fall und bräuchte mal eure Meinung dazu. Mein Mandant ist in D ansässig. Ein Kunde, der in der Schweiz lebt, bringt sein in D zugelassenes Kfz zu meinem Mandanten und dieser soll es reparieren. Dieser Kunde möchte jetzt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. In meinen Augen handelt es sich hierbei um eine Werklieferung (§3 (4) UStG), denn mein Mandant beschafft das Material und bearbeitet den Gegenstand in D. Da der Kunde sein Kfz auch wieder in D übernimmt (§1 (1) UStG) und eigenständig damit in die Schweiz fährt, ist die Rechnung mit Umsatzsteuer auszuweisen. Hab ich einen Gedankenfehler oder Knoten im Kopf? Nein, wieso? Denn: Wie käme man darauf, daß das Fahrzeug in die Schweiz verbracht werden könnte, was ja wohl der Hintergrund für den Wunsch nach Steuerbefreiung sein soll, wenn der Halter nicht gerade erst übersiedeln wollte und Ummeldung sowie Zollformalitäten noch vor der Brust hätte? https://www.deine3a.ch/auto-ueberfuehren-schweiz/ Zitat: "Wenn du dich bereits bei deiner Schweizer Gemeinde angemeldet hast, dein Auto aber noch nicht am Zoll deklariert wurde und du trotzdem mit deutschen Kontrollschildern in der Schweiz fährst, begehst du einen Verstos. In diesem Fall drohen Bussen." Das nur als Argumentationshillfe für den Mandanten, denn die umsatzsteuerliche Prüfungskette wird, auch wenn sie völlig korrekt eben nur zu diesem Ergebnis führen kann, in einem Disput zwischen Werkstattmeister und Auswanderer niemanden überzeugen. Und darauf - wir sind Dienstleister des Mandanten - käme es ja eigentlich an. Der Kunde kann immerhin froh sein, daß die Schweizer Behörden nicht ganz so humorlos sind wie die Dänischen, die ihm das Gefährt sofort von der Straße weg beschlagnahmen würden, träfen sie ihn mit inländischem Wohnsitz bei einer Verkehrskontrolle an.
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