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Umsatzsteuer Kunde Schweiz und Leistung Deutschland

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letzte Antwort gestern 23:08:48 von dtx
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Wuppergirl
Fortgeschrittener
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Hallo Community,

 

ich habe hier einen Fall und bräuchte mal eure Meinung dazu. 

 

Mein Mandant ist in D ansässig, ein Kunde der in der Schweiz lebt bringt sein in D zugelassenes Kfz zu meinem Mandanten und dieser soll es reparieren. Dieser Kunde möchte jetzt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. In meinen Augen handelt es sich hierbei um eine Werklieferung (§3 (4) UStG), denn mein Mandant beschafft das Material und bearbeitet den Gegenstand in D. Da der Kunde sein Kfz auch wieder in D übernimmt (§1 (1) UStG) und eigenständig damit in die Schweiz fährt, ist die Rechnung mit Umsatzsteuer auszuweisen. 

 

Hab ich einen Gedankenfehler oder Knoten im Kopf?

prabhjot-kakkar
Aufsteiger
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Ich würde das genauso sehen wie du: Es handelt sich hier klar um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, weil dein Mandant Material besorgt und das Fahrzeug in Deutschland bearbeitet. Der Leistungsort ist damit in Deutschland, also gilt deutsches Umsatzsteuerrecht.

Dass der Kunde in der Schweiz wohnt, ändert daran nichts, solange er das Auto in Deutschland abholt und selbst über die Grenze fährt. Damit liegt keine Ausfuhrlieferung durch den Unternehmer vor. Ohne eigenen Ausfuhrnachweis (also keine Zollstempel oder Speditionsbelege) gibt’s keine Steuerbefreiung.

Kurz gesagt:
→ Rechnung mit 19 % USt.
Wenn der Kunde später einen abgestempelten Ausfuhrnachweis bringt, kann man das ggf. korrigieren (§ 17 UStG).

Beste Grüße, Prabhjot Singh
Consultant I Keuthen AG
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Amadeus11
Einsteiger
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schließe mich da vollumfänglich an - es kommen 19% USt zum Ansatz

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bodensee
Allwissender
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Exakt diesen Fall hatte ich auch in der Kanzlei und da ich in Grenznähe zur Schweiz arbeite ist es eigentlich immer so das die Schweizer Kundschaft die Ust zurückhaben möchte oder in ihrem Fall eine Nettorechnung. 

 

Es gibt von Datev Ust-Expertisen diese einfach mal durchlaufen lassen.  Ich denke es ist egal bzw. die ust steuerliche Auswirkung ist in jedem Fall die gleiche ob Werklieferung oder Werkleistung . 

 

Ich hänge mal die Expertise an. 

 

Lösung meines Erachtens völlig korrekt und wie Sie selbst und auch schon die Vorredner gelöst haben im Inland steuerbar und steuerpflichtig. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
dtx
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 5
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@Wuppergirl  schrieb:

Hallo Community,

 

ich habe hier einen Fall und bräuchte mal eure Meinung dazu. 

 

Mein Mandant ist in D ansässig. Ein Kunde, der in der Schweiz lebt, bringt sein in D zugelassenes Kfz zu meinem Mandanten und dieser soll es reparieren. Dieser Kunde möchte jetzt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. In meinen Augen handelt es sich hierbei um eine Werklieferung (§3 (4) UStG), denn mein Mandant beschafft das Material und bearbeitet den Gegenstand in D. Da der Kunde sein Kfz auch wieder in D übernimmt (§1 (1) UStG) und eigenständig damit in die Schweiz fährt, ist die Rechnung mit Umsatzsteuer auszuweisen. 

 

Hab ich einen Gedankenfehler oder Knoten im Kopf?


Nein, wieso? Denn: Wie käme man darauf, daß das Fahrzeug in die Schweiz verbracht werden könnte, was ja wohl der Hintergrund für den Wunsch nach Steuerbefreiung sein soll, wenn der Halter nicht gerade erst übersiedeln wollte und Ummeldung sowie Zollformalitäten noch vor der Brust hätte? 

 

https://www.deine3a.ch/auto-ueberfuehren-schweiz/

 

Zitat: "Wenn du dich bereits bei deiner Schweizer Gemeinde angemeldet hast, dein Auto aber noch nicht am Zoll deklariert wurde und du trotzdem mit deutschen Kontrollschildern in der Schweiz fährst, begehst du einen Verstos. In diesem Fall drohen Bussen." 

 

Das nur als Argumentationshillfe für den Mandanten, denn die umsatzsteuerliche Prüfungskette wird, auch wenn sie völlig korrekt eben nur zu diesem Ergebnis führen kann, in einem Disput zwischen Werkstattmeister und Auswanderer niemanden überzeugen. Und darauf - wir sind Dienstleister des Mandanten - käme es ja eigentlich an. Der Kunde kann immerhin froh sein, daß die Schweizer Behörden nicht ganz so humorlos sind wie die Dänischen, die ihm das Gefährt sofort von der Straße weg beschlagnahmen würden, träfen sie ihn mit inländischem Wohnsitz bei einer Verkehrskontrolle an.

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letzte Antwort gestern 23:08:48 von dtx
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