Und falls er sich nicht daran hält bzw. das BMF-Schreiben anders interpretiert, dann müssten Sie vor Gericht ziehen. Hierzu das FG Baden-Württemberg: Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zur Selbstbindung der Verwaltung führen, sind bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Finanzverwaltung ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, von den Finanzgerichten (FG) zu beachten (BFH-Urteile vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784 und vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92). Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691, m.w.N.). Sie würden also wahrscheinlich verlieren, falls die tatsächliche Nutzungsdauer länger als das fiktive eine Jahr ist. Hier ist das Gesetz eindeutig. Andererseits machen Sie wir als Steuerberater wohl sogar haftbar, wenn wir eine günstige aber gesetzeswidrige Verwaltungsanweisung nicht anwenden. Ich hoffe noch daraus, dass eine Gesetzesänderung mit entsprechender Sonderabschreibungsmöglichkeit kommt.
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