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Überbrückungshilfe III - Nebeneinkünfte

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letzte Antwort am 01.03.2021 12:00:14 von merchantofdoubt
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Conni_Rad
Beginner
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Eine Mandantin von mir hat am 1.9.2019 den Betrieb Ihres Sohnes (Fotogeschäft) übernommen, das am 16.12.2020 vom Lockdown betroffen war. Sie hat eine Angestellte, die vormittags den Laden betreut. Meine Mandantin selbst arbeitet halbtags bei der Stadtverwaltung im Angestelltenverhältnis und ist erst nachmittags im Laden. Stelle ich die Durchschnittsumsätze der Monate September bis Dezember 2019 ins Verhältnis des Umsatzes Januar 2021 (meine Mandantin durfte noch an einem Tag in der Woche Passbilder u. Bewerbungsbilder anfertigen), so liegt der Umsatzeinbruch bei über 30 %. Mein Problem ist nun, welchen Monat nehme ich als Grundlage, ob die Einkünfte 51% gegenüber den Lohneinkünften betragen, um zu prüfen ob meine Mandantin anspruchsberechtigt ist. Nehme ich ebenfalls den Durchschnitt der Monate September bis Dezember 2019 oder welchen Monat muss ich da nehmen? 

merchantofdoubt
Fortgeschrittener
Offline Online
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FAQ 1.1 Fußnote 1:

Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

 

Angestellte = 51%-Grenze ohne Bedeutung

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letzte Antwort am 01.03.2021 12:00:14 von merchantofdoubt
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