Hallo Frau Rathmer, DIE richtige Lösung werden Sie hier nicht erhalten können, wenn Sie sowohl eine rechtlich richtige als auch abrechnungstechnisch einfache Lösung haben möchten. Wenn man die Angelegenheit streng nach den Augen des Gesetzes auslegt, müssen Sie dies über Steuerklasse VI abrechnen. Urlaubsabgeltung ist ein sonstiger Bezug. Sonstige Bezüge sind in dem Monat zu versteuern, in dem diese dem Mitarbeiter zufließen (R 39b.6 Absatz 1 LStR). Somit ist hier (wenn der Lohnlauf und die Zahlung bei Ihnen erst im Juni erfolgen) streng genommen sogar der Juni 2018 zu berücksichtigen. Eine Änderung der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mehr zulässig. Nach § 41 c Absatz 3 Satz 1 EStG darf eine übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr geändert werden. Nach § 93 c Absatz 3 AO muss die Übermittlung nur dann korrigiert werden, wenn diese fehlerhaft ist. Da die Lohnsteuerberechnung zum Zeitpunkt der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung korrekt war, liegt eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung nicht vor. Somit dürfen Sie die Lohnsteuerbescheinigung weder korrigieren noch ändern. Also ist die rechtlich korrekte Lösung: Abrechnung im Juni 2018 mit Steuerklasse VI und Übermittlung einer entsprechenden Lohnsteuerbescheinigung. Häufig wird es vom Finanzamt aber nicht beanstandet, wenn die Korrektur erfolgt, indem man eine Nachberechnung auf den letzten Abrechnungsmonat macht und die Lohnsteuerbescheinigung entsprechend ändert. Sofern der letzte Beschäftigungsmonat und der Nachzahlungsmonat im gleichen Kalenderjahr liegen (was bei Ihnen ja der Fall ist) und der Mitarbeiter eine Einkommensteuer-Erklärung abgibt, gleicht sich dies in dem Moment ohnehin aus. Was Sie also tatsächlich machen, müssen letztlich Sie entscheiden. Viele Grüße Uwe Lutz
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