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Schöffentätigkeit § 616 ist ausgeschlossen

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letzte Antwort am 08.03.2024 21:02:24 von dtx
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Susanne4
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Liebe Community, 

 

ich muss einem Gehaltsempfänger das Gehalt aufgrund seiner Schöffentätigkeit kürzen, da § 616 ausgeschlossen ist. 

Der von der Gerichtskasse erstattete Verdienstausfall ist zu versteuern. Er enthält nach dem Brutto-Prinzip sowohl die Lohn- bzw. Einkommenssteuer als auch die auf diesen Teil des Einkommens entfallenden Sozialabgaben.

 

Üblicherweise sind Schöffen nicht in der Lage, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen. Aus diesem Grund können sie ihre Erstattungsansprüche gegenüber der Gerichtskasse an ihren Arbeitgeber abtreten. Dieser führt anschließend die fälligen Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Stellen ab.

Gibt es hierfür Tipps aus der Praxis für die Abrechnung in DATEV Lohn und Gehalt?

 

Vielen Dank!

Susanne 

 

 

 

dtx
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Nun ja, "§ 616 BGB ist ausgeschlossen" und das wird durchgesetzt - da wird der Schöffe wohl noch froh sein dürfen, wenn sich der Arbeitgeber an § 45 Abs. 1a DRiG hält und ihn nicht direkt aus der Firma mobbt. Mancher ist ja auch so dunkel und gründet die Kündigung offen auf die Schöffentätigkeit des plötzlich nicht mehr so geschätzten Mitarbeiters. Die Arbeitsgerichte pflegen Arbeitgeber damit direkt nach Hause zu schicken.

 

Es gäbe bei der Sache zwei Spielarten, genaugenommen sind es aber drei:

 

1. Der Schöffe legt seinem Arbeitgeber die Ladungen, auf denen Name und Geburtsdatum des Beschuldigten geschwärzt sind, mit Bestätigung des Vorsitzenden über die Anwesenheit vor und tritt ihm seine Erstattungsansprüche gegen die Landesjustizkasse auf Verdienstausfall (nicht auf die steuerfreien Aufwandsentschädigungen) ab. Der zahlt ihm das Gehalt, als sei nichts gewesen. Zu verwenden wären dafür die am Gericht ausliegenden Formblätter. 

Das wäre ein Mitarbeiterbindungsinstrument, das gegenüber Firmenwagen, Wellness und Co. gar nichts extra kostet und über das man sich auch nicht hinterher mit Fiskus und DRV streiten muß. Nur muß man dem Mitarbeiter sagen, wie es auch gehen kann:

 

2. Man kürzt dem Schöffen das auf die an Sitzungs- und Selbstlesetagen anfallenden Bruttobeträge zuzüglich der Arbeitgeberanteile. Schafft man es damit, ihn temporär zum Aufstocker werden zu lassen, sollte man die Abrechnung möglichst so dicht am Monatsende aushändigen, daß sich ein Antrag auf Bürgergeld verfristet.  

 

3. Der Mann ist Schichtarbeiter oder vollzeit im Home Office, bekommt die Schichten um die Sitzungstage gelegt oder hat die Arbeitsausfälle in der Freizeit nachzuarbeiten. Ist er am Landgericht in Umfangsverfahren eingebunden, wird das zeitlich eng.

Die Frage ist, ob man sich dann auch noch traut, ihn für den ausgebliebenen Arbeitsausfall an die Landesjustizkasse zu verweisen. Es könnte sein, daß das schiefgeht.

 

@Susanne4 

Nehmen Sie mir bitte den Sarkasmus nicht übel, der entspringt aus eigener Erfahrung. Ich habe selbst einige Anläufe gebraucht, bis ich Arbeitsverhältnisse und Schöffentätigkeit unter einen gemeinsamen Hut brachte. Das wird mit dem Alter nicht einfacher. Aber wenn ich mir anschaue, wie oft hier am Ort die Sirene geht, fast wie einer Berufsfeuerwehr, ist das natürlich Jammern auf höchstem Niveau. Und für Feuerwehrleute ist ja nach fünf Jahren  auch noch nicht Schluß.

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Susanne4
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Höre ich hier persönlichen Frust? Wieso sollte der Arbeitgeber ihn aus der Firma mobben?

 

Ich war lediglich unsicher, ob DATEV eine Lösung für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Ausschluss des § 616 anbietet. So unüblich ist es ja wohl nicht, dass § 616 arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

Wir werden "Spielart" 1 anwenden. 

 

Vielen Dank!

dtx
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@Susanne4  schrieb:

Höre ich hier persönlichen Frust? Wieso sollte der Arbeitgeber ihn aus der Firma mobben?

Gute Frage. Das frage ich mich bei den Feuerwehrleuten auch. Schließlich gibt es keinen Betrieb, der vor Katastrophen welcher Art auch immer gefeit wäre. Dennoch ist das geschilderte ja nicht frei erfunden. Da bin ich eher noch glimpflich davongekommen, sowohl mit der Menge der Sitzungstage, als auch mit der letztendlichen Wahl der Kanzleien.

 

Ich war lediglich unsicher, ob DATEV eine Lösung für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Ausschluss des § 616 anbietet. 

Das kann ich mir angesichts des Verlaufes mancher Wunsch-Diskussion hier im Forum nicht so recht vorstellen. 

 

Abhängig davon, wo der Kollege nun eingesetzt ist, können die Inanspruchnahmen auch mal heftig ausfallen (Hauptschöffe  am Landgericht). Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtskammer und so Sachen wie das Grüne Gewölbe ziehen sich ja schon eine Weile hin. Da hängt man auch mal neun Monate oder über ein Jahr lang in einem Verfahren und hat in der Zeit auch noch ein paar andere. Die Unterbrechungszeiträume zwischen den Sitzungstagen sind reglementiert und dürfen nicht überzogen werden, sonst platzt der Prozeß (§229 Abs. 4 StPO). Verschuldet das ein Schöffe, drohen ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro sowie die Prozeßkosten.

 

Arbeitsbedingtes Fernbleiben ist nie eine Entschuldigung. Würde man plötzlich krank, müsse es ja auch gehn. Für sich selbst nimmt das Gericht aber in Anspruch, daß zwischen Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit unterschieden werde. 

Ein Dachdecker kann mit Gipsbein nicht aufs Dach, aber allemal auf einem Stuhl sitzen, ohne dabei einzuschlafen (das gäbe einen Befangenheitsantrag, der durchginge). Notfalls würde man auch mit Taxi oder KTW ins Gericht gefahren werden. Solange man in der Lage ist, das Gericht zu erreichen und dem Gang der Verhandlung zu folgen, ist Verhandlungsunfähigkeit also kein Thema. Es ist aber auch keines, mit dem die Mehrzahl der Ärzte etwas anzufangen wüßte (nötigenfalls muß man den Arzt wechseln bzw. in eine andere Klinik gehen).

 

Aber gut, ich will den Teufel nicht an die Wand malen. Ersatzschöffen (weil die für ausgefallene Schöffen herangezogen werden, ist die Vorwarnzeit überschaubar), Schöffen an kleinen Amts- oder Fachgerichten, bekommen selten die Sitzungstage zusammen, nach denen man eine erneute Wahl nach den fünf Jahren Amtszeit ablehnen dürfte. Da war ich schon nach dem ersten Jahr gut drüber. Ohne Corona wäre das vielleicht auch so weiter gegangen. Für eine zweite Runde bin ich nun zu alt.

 


So unüblich ist es ja wohl nicht, dass § 616 arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist.

Das vorsichtshalber im Formulararbeitsvertrag stehen zu haben und dann in der Praxis tatsächlich auch konsequent durchzuziehen, zumal dann, wenn man das Ehrenamt stützen möchte, ist ja nun nicht dasselbe.  

 

Wir werden "Spielart" 1 anwenden. 

Das hatte ich gehofft.

Dem Schöffen bitte sagen, daß er sich, falls er mal nur telefonisch bzw. im Termin für die nächsten Sitzungstage mündlich geladen wird, dennoch eine förmliche Ladung von der Geschäftsstelle geben lassen soll. Das geht im Trubel manchmal unter.

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Wasabi
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Hallo, einer unserer Mitarbeiter ist nun ebenfalls als Schöffe tätig.

Wie oben genannt, ist es privat eher schwierig die sv-Beiträge korrekt zu berechnen und abzuführen. Deshalb möchte er die ihm zustehende Entschädigung direkt an uns als AG abführen lassen und erhält von uns Gehaltsfortzahlung.

Laut seiner Bescheinigung über Verdienstausfall die er vom Gericht erhalten hat muss eine vertragliche Regelung vorliegen um die entstandene Entschädigung an den Arbeitgeber abzuführen.

Gibt es dafür eine Vorlage / Muster zu einer solchen Regelung?

 

Danke & viele Grüße

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dtx
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@Wasabi  schrieb:

Hallo, einer unserer Mitarbeiter ist nun ebenfalls als Schöffe tätig.

Wie oben genannt, ist es privat eher schwierig, die SV-Beiträge korrekt zu berechnen und abzuführen.


Das steht ja auch nicht zur Debatte. Die beiden Spielarten lauten "vollständige Lohnfortzahlung" und "Abzug des auf die Ausfallzeit entfallenden Bruttolohnes einschließlich der Arbeitgeberanteile vom übrigen Netto". Mit der zweiten Spielart ist keinesfalls beabsichtigt, den Arbeitgebern außerordentliche Erträge zu verschaffen. Die bleiben so oder so Schuldner des Gesamtbeitrags.

 


@Wasabi  schrieb:

...

Laut der Bescheinigung über Verdienstausfall, die er vom Gericht erhalten hat, muss eine vertragliche Regelung vorliegen, um die entstandene Entschädigung an den Arbeitgeber abzuführen.

Gibt es dafür eine Vorlage / Muster zu einer solchen Regelung?

Wenn man bei Haufe ein Abo hat, findet man das vielleicht im Rest dieses Artikels 

 

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlung-persoenliche-verhinderung-1-entgeltfortzahlung-bei-persoenlicher-verhinderung-616bgb_idesk_PI42323_HI13760919.html

 

Ansonsten würde ich nicht krampfhaft nach einem Formulararbeitsvertrag suchen, in dem mit der unterschiedslosen Abbedingung des § 616 BGB wohl eher das Gegenteil von dem stehen wird, was man (nun) regeln will bzw. eigentlich schon immer wollte (siehe Titel dieses Fadens), sondern erst einmal schauen, was da vereinbart unterschrieben wurde, um ärgerliche Widersprüche zu vermeiden. Und dann aufschreiben, wie das zukünftig laufen soll. 

 

Ein Schöffe wird zu den mündlichen Verhandlungen und zu Beratungen des Spruchkörpers herangezogen, dem er - für die Dauer des Verfahrens oder für das Jahr - angehört, das ist bei den Gerichten unterschiedlich geregelt. Im Sitzungsprotokoll wird man nur die Dauer der mündlichen Verhandlung finden, das ist auch die Zeit, über die die Geschäftsstelle der Kammer Auskunft erteilen könnte. Das heißt, der Schöffe wird in der Regel früher da sein und ggf. länger bleiben müssen, als es aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht.

Darüber hinaus wird er möglicherweise oder bestimmt, das ist je nach Gerichtssparte unterschiedlich, das Gericht zum Aktenstudium aufsuchen müssen. Darüber findet sich im Protokoll allenfalls die Anordnung an sich, aber nicht, wann das zu erledigen war und wie viel Zeit das (jeweils) in Anspruch nahm.

 

Schließlich gäbe es noch Wegezeiten, die womöglich dafür sorgen, daß der Schöffe auch ganz gut durch die Stadt bummeln oder geradewegs nach Hause gehen kann, obwohl er sonst um die Zeit noch eine Weile am Schreibtisch zu sitzen hätte, wenn er diese Zeit nur im Zug absitzen und anschließend vor verschlossener Kanzleitüre stehen würde.

 

Und weil es dazu schon mal ein unschönes Verfahren gegeben hat, mit einem Urteil, welches kein Mensch braucht, muß jede(r) Arbeitgeber(in) selber wissen, wie sie oder er mit diesen Unwägbarkeiten umgehen und sich ggf. Gewißheit über die tatsächlich erforderlich gewesenen Ausfallzeiten verschaffen will (oder auch nicht). Da hilft eine Vorformulierung durch unbekannte fremde Dritte nicht weiter.

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n_troike
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Hallo,

 

darf ich das mal für mich zusammenfassen welchen Weg ich mir vorstelle:

Der MA bekommt das Brutto um die Stunden gekürzt.

Es fallen also keine Steuern und SV für diesen Betrag an.

 

Dann bekommt der MA eine Erstattung von dem Gericht- was muss der AG im Vorfeld da mitteilen?

Was bedeutet da denn immer auch SV-AG? Die fallen doch nicht an wenn wir den Lohn kürzen.

 

Dann überweist er das dem AG und der gibt das als Brutto in den Lohn. Das wird versteuert und verbeitragt.

Der Restbetrag ausbezahlt

 

Ist das so richtig verstanden für diesen Fall?

 

Vielen Dank im Voraus!

Nico

 

 

 

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dtx
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@n_troike  schrieb:

Hallo,

 

darf ich das mal für mich zusammenfassen welchen Weg ich mir vorstelle:

Der MA bekommt das Brutto um die Stunden gekürzt.

Es fallen also keine Steuern und SV für diesen Betrag an.

 

Ihre Vorstellung trifft nicht des Pudels Kern. Lesen Sie sich bitte den ersten Absatz des dem Ihrigen vorgehenden Beitrages noch einmal durch. Der ist gerade rechtzeitig fertig geworden, damit Sie Ihre Antwort hätten haben können, ohne das Volk verwirren zu müssen. Es gäbe ja auch noch den Phantomlohn, weil Vereinbarungen zu Lasten der Einzugsstellen von denen nicht akzeptiert werden.

 

Wenn man in einem Faden immer wieder und wieder dasselbe erläutert, weil es stets Leute gibt, die nirgends  mitlesen wollen und bei denen es mitunter auch zweifelhaft ist, ob sie erhaltene Antworten zur Kenntnis nehmen werden, ermüdet das andere.

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n_troike
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Hallo dtx, 

vielen Dank, dass Sie trotzdem geantwortet haben.

 

Sie scheinen sehr tief in der Materie bewandert zu sein.

 

Ich stehe am Anfang und welcher Sachbearbeiter denkt denn darüber nach, …“sollte man die Abrechnung möglichst so dicht am Monatsende aushändigen, daß sich ein Antrag auf Bürgergeld verfristet.“

 

Ich verstehe leider manches, was Sie schreiben nicht und habe deshalb die Zusammenfassung geschrieben.

 

"Abzug des auf die Ausfallzeit entfallenden Bruttolohnes einschließlich der Arbeitgeberanteile vom übrigen Netto"

Wen der Lohn gekürzt wird dann fallen doch für den Betrag vorerst keine AG-Anteile SV an?

 

Ich möchte hier jetzt kein Fass aufmachen oder das "Volk" noch mehr verwirren 😊.

 

Grüße

Nico

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dtx
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Also in der Reihenfolge Ihrer Monierungen:

 

Erstens:

Wenn der Schöffe Midijobber ist, im abzurechnenden Monat eine Reihe von Sitzungstage hatte und keine Lohnfortzahlung von Ihnen erhält, dürfte nach einer Kürzung des Nettos um "Brutto plus AG-Anteil" so wenig vom Überweisungsbetrag übrig bleiben, daß sich davon kaum eine Miete zahlen läßt. Einen Antrag auf aufstockende Leistungen, die ihm zustehen, weil der Zufluß im laufenden Monat zum Leben nicht reicht, müßte er am letzten Öffnungstag des Jobcenters in eben diesem Monat stellen. Der wirkt jeweils auf den Monatsersten zurück.

Will man den Schöffen loswerden, könnte man ihm, weil man wegen der Schöffentätigkeit nicht kündigen darf, die Auswertungen so spät geben, daß er es nicht mehr rechtzeitig zum Amt schafft. Und selbst wenn, dann würde das frühestens Wochen, oft auch erst Monate später zahlen. 

 

Und sorry, das ist nicht an den Haaren herbeigezogen. Die Vorstände der Schöffenvereine plaudern halt auch mal aus dem Nähkästchen, was manchem Arbeitgeber da so einfällt. Auch wenn man denken sollte, daß Leute im Steuerfach kein Problem hätten zu wechseln, ist die Nachfrage regional unterschiedlich und das Angebot an reinen Home-Office-Arbeiten bei näherem Hinsehen gar nicht so üppig gesät.

 

Zweitens:

Wenn "Brutto plus AG-Anteil" ein Nettoabzug ist, dann sind weiter oben durchaus Beiträge vom Gesamtbrutto in üblicher, ungekürzter Höhe abgezogen worden. Und das nicht, damit es zu außerordentlichen Erträgen kommt. Ich schrieb bereits, daß der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtbeitrags bleibe. Also auch des Teiles, der auf den Lohnersatz der Justizkasse entfällt. Den nicht abzuführen, wäre ein Straftatbestand (§ 266a StGB). Die Krankenkassen wollen von Kürzungsorgien zu ihren Lasten nichts wissen. Die werden den Schöffen nicht mal Bankdaten und Betreffangaben geben, um da etwas einzahlen zu können.

 

Aber auch das ist kein aus dem Hut gezogenes Kaninchen. Am Ende dieses Gespräches stand der diskrete Hinweis, daß man den Kassenangestellten durchaus einen Gefallen täte, würde sich von dem für seine unterirdischen Eskapaden ortsbekannten Brötchengeber getrennt. Deshalb würde ich nicht mal riskieren wollen, daß bei mir angestellte Schöffen mit diesem Ansinnen aus eigenem Antrieb da hingehn. Die Leute bei der Kasse könnten Spielräume für lobende Worte über mich vermissen.

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n_troike
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Vielen Dank für Ihre interessanten Ausführungen dtx.

 

Es gibt auch sehr gute Arbeitgeber, die nicht an solche Vorgehen denken. Das hört sich ja schlimm an und da wäre ich auch schnell weg.

 

Wir wollen das hier für beide Parteien richtig machen und wenn es in der Lohnbuchhaltung mal wieder Mehraufwand gibt, dann ist das eben so. 

 

Ich denke fast, wir sollten auf die Variante mit der Weiterzahlung des Lohn´s gehen und die Erstattung dann an uns auszahlen lassen.

 

Grüße und ein schönes Wochenende

Nico

Wasabi
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Ich denke fast, wir sollten auf die Variante mit der Weiterzahlung des Lohn´s gehen und die Erstattung dann an uns auszahlen lassen.

 


So möchten wir im Unternehmen ebenfalls vorgehen. Wie kann das vertraglich geregelt werden?

 

Danke & viele Grüße

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dtx
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@n_troike  schrieb:

Vielen Dank für Ihre interessanten Ausführungen dtx.

 

Es gibt auch sehr gute Arbeitgeber, die nicht an solche Vorgehen denken. Das hört sich ja schlimm an und da wäre ich auch schnell weg.

 

...

Es gibt auch Schöffen, in deren Branche und Gegend der Arbeitsmarkt nicht so rosig für die Arbeitnehmer aussieht. Die in Schichten arbeiten und dann in der Woche eines Verhandlungstermins zur Nachtschicht eingeteilt werden, damit keine Arbeitszeit ausfällt ... 

 

 

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dtx
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@Wasabi  schrieb:


Ich denke fast, wir sollten auf die Variante mit der Weiterzahlung des Lohn´s gehen und die Erstattung dann an uns auszahlen lassen.

 


So möchten wir im Unternehmen ebenfalls vorgehen. Wie kann das vertraglich geregelt werden?

 

Danke & viele Grüße


Eine vertragliche Regelung über die Abtretung der Arbeitszeitausfallentschädigung (nicht der pauschalen Aufwandsentschädigung und der Fahrgelderstattung) muß wohl sein. Was darüber hinaus noch geregelt werden muß (s. o.), müssen Sie selbst wissen. Möglicherweise muß man das auch anpassen, sollte der Schöffe in folgenden Amtszeit(en) an einem anderen Gericht eingesetzt werden und sich Wegezeiten und Amtsgepflogenheiten ändern. 

 

Und noch ein Hinweis:

Die Erstattungsanträge müssen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende der betreffenden Amtszeit gestellt werden. Die Frist für die Periode 2019 bis 2023 läuft also Ende diesen Monats ab.

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letzte Antwort am 08.03.2024 21:02:24 von dtx
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