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LODAS: Urlaubsabgeltung nach Austritt im laufenden Jahr

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letzte Antwort am 04.06.2018 08:40:27 von Uwe_Lutz
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xxchristinaxx
Einsteiger
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Nachricht 1 von 8
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Hallo liebe Community,

ein Mitarbeiter ist zum 31.03.18 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er erhält nun nachträglich noch eine Urlaubsabgeltung. Ich habe mich bereits ein wenig einlesen können. Habe ich das richtig verstanden, dass ich den Mitarbeiter über "Mitarbeiter --> elektronische Lohnsteuerkarte" mit dem Meldebeginn 01.05.18 und Nebenarbeitgeber (hat bereits eine neue Arbeitsstelle) anmelden muss und anschließend mit dem Abrechnungslauf 05/18 am 08.06.18 die Urlaubsabgeltung ganz normal abrechnen muss unter der Lohnsteuerklasse 6? Ich habe außerdem gelesen, dass ich das Häckchen "Einmalzahlung nach Austritt" aktivieren muss. Ich rechne mit LODAS ab.

Ich hatte so einen Fall leider noch nicht und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen .

Vielen lieben Dank im Voraus!

heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

xxchristinaxx
Einsteiger
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Nachricht 3 von 8
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Hallo Herr Hecker,

vielen lieben Dank für die Rückmeldung.

Es reicht also, wenn ich die Steuerklasse in dem Fall manuell von 3 auf 6 ändere? Ich muss also nicht den Weg über das Register Mitarbeiter --> elektronische Lohnsteuerkarte gehen?

Wenn ich die Steuerklasse auf 6 ändere, meckert das Programm, dass die 3 Kinderfreibeträge für die Steuerklasse nicht gültig sind. Können die dann auch manuell rausgenommen werden? Ansonsten sagt das Programm mir, dass die Lohnsteuerbescheinigung nicht erstellt werden kann. Bin mir da etwas unsicher, da man die Steuerklassenrückmeldung ja sonst vom Finanzamt bekommt.

Außerdem werden keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Aber die letzte Abrechnung war ja 03/2018 von daher soll dies ja mit der Märzklausel zusammenhängen denke ich?

Besten Dank schon einmal vorab!!

Liebe Grüße

Christina Rathmer

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mhaas
Erfahrener
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Durch die elektronische Meldung mit Nebenarbeitgeber, wird DATEV automatisch mit Steuerklasse 6 rechnen und die Kinder ebenso automatisch löschen.

Viele Grüße

Mirko Haas

Lang may yer lum reek
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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 8
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Hallo,

warum darf man in solchen Fällen nicht einfach eine Nachberechnung auf 03/2018 machen? Die Abgeltung stand Ihm doch da schon zu, nehme ich an.

So wurde mir das Seitens Datevmitarbeiter mal empfohlen.

Wenn das falsch wäre, sollte das Programm dann nicht einen Hinweis ausgeben oder diese Konstellation erst gar nicht zulassen?

Grüße

Nico

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

vielen Dank für die bisherigen Beiträge.

Im folgenden Info-Dokument unter Punkt 4 finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten, wie Einmalbezüge nach Austritt eines Mitarbeiters abgerechnet werden können:

Info-Dokument 5303235 „Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS)"

Grundsätzlich kann ein Einmalbezug per Nachberechnung auf den Austrittsmonat oder, durch Aktivierung des Kontrollkästchens „Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen", im aktuellen Monat gebucht werden.

Ausschlaggebend dabei ist, wann der Einmalbezug verbeitragt werden soll. Soll eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum bis zum Austritt oder eine neue Lohnsteuerbescheinigung für den aktuellen Monat erstellt werden?

Klären Sie bitte rechtlich, wie in Ihrem Fall vorzugehen ist.

Liebe Grüße aus Nürnberg

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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xxchristinaxx
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
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Hallo Frau Mertel,

vielen Dank für Ihren Beitrag.

Jetzt bin ich leider total verwirrt. Abgerechnet habe ich bislang noch nichts, da unser Abrechnungslauf für 05/2018 erst am 07.06. läuft. Das einzige was ich bisher gemacht ist, dass ich den Mitarbeiter über die ELSTAM für den Zeitraum 01.05.-31.05. angemeldet habe als Nebenarbeitgeber.

Feststeht, dass der Mitarbeiter am 31.03.2018 ausgetreten ist. Im Nachhinein (also im Laufe des Mais) hat sich herausgestellt, dass wir ihm noch die restlichen Urlaubstage, die er bis zu seinem Austritt nicht nehmen konnte, abgelten müssen. Diese Urlaubstage haben wir damals nicht abgerechnet, da diese eigentlich aus dem Vorjahr sind und zum 31.12. verfallen wären. Allerdings hat sich durch den Anwalt des Mitarbeiters ergeben, dass er die Urlaubstage aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte. Theoretisch gehört die Urlaubsabgeltung ja in den Mai, aber da in den Dokumenten steht, dass ich den Mitarbeiter über die ELSTAM neu anmelden muss für den aktuellen Monat (also Mai) und diesen unter der Steuerklasse 6 abrechnen muss?


Ist es also doch möglich eine Nachberechnung für 03/2018 zu erstellen? Und wäre es ein Fehler, wenn ich eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstelle?

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen..

Viiiiiiiiiiiielen lieben Dank vorab und liebe Grüße

Christina

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 8 von 8
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Hallo Frau Rathmer,

DIE richtige Lösung werden Sie hier nicht erhalten können, wenn Sie sowohl eine rechtlich richtige als auch abrechnungstechnisch einfache Lösung haben möchten.

Wenn man die Angelegenheit streng nach den Augen des Gesetzes auslegt, müssen Sie dies über Steuerklasse VI abrechnen.

Urlaubsabgeltung ist ein sonstiger Bezug. Sonstige Bezüge sind in dem Monat zu versteuern, in dem diese dem Mitarbeiter zufließen (R 39b.6 Absatz 1 LStR). Somit ist hier (wenn der Lohnlauf und die Zahlung bei Ihnen erst im Juni erfolgen) streng genommen sogar der Juni 2018 zu berücksichtigen.

Eine Änderung der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mehr zulässig. Nach § 41 c Absatz 3 Satz 1 EStG darf eine übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr geändert werden.

Nach § 93 c Absatz 3 AO muss die Übermittlung nur dann korrigiert werden, wenn diese fehlerhaft ist. Da die Lohnsteuerberechnung zum Zeitpunkt der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung korrekt war, liegt eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung nicht vor.

Somit dürfen Sie die Lohnsteuerbescheinigung weder korrigieren noch ändern.

Also ist die rechtlich korrekte Lösung: Abrechnung im Juni 2018 mit Steuerklasse VI und Übermittlung einer entsprechenden Lohnsteuerbescheinigung.

Häufig wird es vom Finanzamt aber nicht beanstandet, wenn die Korrektur erfolgt, indem man eine Nachberechnung auf den letzten Abrechnungsmonat macht und die Lohnsteuerbescheinigung entsprechend ändert. Sofern der letzte Beschäftigungsmonat und der Nachzahlungsmonat im gleichen Kalenderjahr liegen (was bei Ihnen ja der Fall ist) und der Mitarbeiter eine Einkommensteuer-Erklärung abgibt, gleicht sich dies in dem Moment ohnehin aus.

Was Sie also tatsächlich machen, müssen letztlich Sie entscheiden.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 04.06.2018 08:40:27 von Uwe_Lutz
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