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Update: Informationen zum Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG)

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letzte Antwort am 15.08.2023 13:58:28 von Christopher_Fürther
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Denise1
Einsteiger
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nur eine Frage dazu?

 

sind nicht die Mitarbeiter auch dazu verpflichtet ihren Lohnschein auf Korrektheit zu überprüfen?

Mir persönlich wäre das "Z" vor dem Betrag sicher aufgefallen, bzw. steht ja eine Legende auf jedem Lohnschein dazu...

 

Alles richtig, Fehler passieren, aber Kontrollpflicht gilt für Arbeitnehmer und  Arbeitgeber.

 

Liebe Grüße

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo Dennise 1,

 

richtig, der Mitarbeiter sollte seine Gehaltsabrechnungen immer zeitnah und sorgfältig prüfen und sich bei Unverständlichem vertrauensvoll an die Lohnabrechner wenden können.

 

Ich kommuniziere das immer mal wieder einheitlich an alle in einem möglichst motivierenden Tenor a la:

 

"Liebe Kollegen, die Gehaltsabrechnungen stellen eine komplexe Angelegenheit dar und unterliegen einer Vielzahl von oft kurzfristig geltenden Gesetzesänderungen. Uns ist wichtig, dass diese Abrechungen stets korrekt sind und ihr fristgerecht über das euch zustehende Geld verfügen könnt. Bitte prüft deshalb eure Gehaltsabrechnungen zeitnah und sorgfältig und tretet bei Fragen oder Verständnisproblemen gerne an XY heran."

 

Sofern sich Mitarbeiter melden, die ggf. Fehler anzeigen, durch die selbst nicht beschwert, sondern bevorteilt waren, bedanke ich mich für deren Hinweise persönlich. Sofern durch diese von einzelnen angezeigten Fehler weitere, ggf. größere oder Folgefehler verhindert werden können, schlage ich diese Kollegen bei der GF für eine Prämie vor. Denn durch ihre Ehrlichkeit haben sie Schaden vom Unternehmen abgewandt.

 

Viele Grüße und einen schnen Tag.

 

DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @rschoepe,

vielen Dank für Ihren Verbesserungsvorschlag, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer im Dialog "Kinderdaten übergreifend ändern" ausgeblendet werden sollen.
Ich habe diesen an unsere Entwicklung weitergeleitet.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @metalposaunist,

 

Kinderdaten aus weiteren Systemen können grds. auch über die vorhandene Import-Schnittstelle in den Lohnprogrammen übernommen werden. Gemäß unseren Informationen ist je nach Anbieter eine Schnittstelle in Arbeit oder in Planung. Hier ggf. bitte direkt auf den Anbieter zugehen.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
metalposaunist
Unerreicht
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@Nadine_Mack schrieb:

Gemäß unseren Informationen ist je nach Anbieter eine Schnittstelle in Arbeit oder in Planung.


Wird das technisch über eine der heute schon verfügbaren 4 Schnittstellen funktionieren? Oder gibt's von DATEV noch einen Kinderimportdatenservice, wo man ein extra Preis je nach Anzahl der Kinder dran hängt und man nach Staffel abrechnet aka bei mehr Kindern, wird's pro Kind immer günstiger? Den man via myDATEV Mandantenregistrierung auch erst wieder neu pro Mandat bestellen muss, damit man den Haken in der Rechteverwaltung online pro Mandat setzen kann? 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

so wie der Nachweisverzicht auf der Internetseite des Bundesgesundheitsm. steht, kann ich es noch nicht richtig verstehen:

 

- Übergangszeit 01.07.2023 - 30.06.2025

 

- keine Vorlage und Prüfung.

Anm./ Frage von mir: also keine Geburtsurkunden nötig??? Nur reine Abfrage Familienname, Vorname und Geburtsdatum??? 

 

- NACH 30.06.2025 angegebene Kinder überprüfen.

Anm./ Frage von mir: also doch alle bis jetzt gemeldeten Daten (ab 01.07.2023) mit einer Geburtsurkunde belegen???

 

Seht Ihr das auch so?

 

Vielen Dank im Voraus

Nico

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@n_troike  schrieb:

 

 

- NACH 30.06.2025 angegebene Kinder überprüfen.

Anm./ Frage von mir: also doch alle bis jetzt gemeldeten Daten (ab 01.07.2023) mit einer Geburtsurkunde belegen???

 

 

 


Nein, der Abgleich soll dann mit den Daten aus dem elektronischen Nachweis erfolgen.

 

Sicherlich ist es aber insgesamt am Einfachsten, sich die Nachweise jetzt schon vorlegen zu lassen, damit es nicht später zu nachträglichen Korrekturen mit den ganzen Problemen kommt:

  • man kann in LODAS + LuG in 2025 keine Nachberechnungen bis 2023 erstellen (max. bis 01/2024)
  • Was passiert bei ausgeschiedenen AN?

 

Also besser jetzt Nachweise anfordern und korrekt abrechnen.

m_brunzendorf
Fachmann
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@n_troike  schrieb:

Seht Ihr das auch so?


Ja, ganz genau so, und deswegen fordern wir auch jetzt schon Geburtsurkunden an.

n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

bin heute morgen aufgewacht und habe mich gefragt was mit folgender Konstellation ist.

Wie ist das programmiert oder wie geht Lodas vor?

 

 

Unter der Schnellerfassung Register: Sozialversicherung

ist das Häkchen bei "Elterneigenschaft nachgewiesen" schon lange gesetzt.

 

Die Mitarbeiterin hat 2 Kinder unter 25 Jahre.

Ich lasse mir die beiden Geburtsurkunden geben.

 

Unter Personaldaten/ Kinderdaten...

erfasse ich nur Kind 2 oder beide Kinder?

 

Vielen Dank im Voraus.
Nico

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rschoepe
Fachmann
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Wenn beide Kinder unter 25 sind, sollten logischerweise auch beide erfasst werden. Sonst rechnet LODAS nur Kind 2 für den Pflegesatz an (und weiß ja auch nicht, ab wann Kind 1 nicht mehr angerechnet werden darf). Sollte es noch ein hypothetisches Kind 0 über 25 geben, braucht das aber nicht mehr erfasst werden.

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n_troike
Fortgeschrittener
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Danke.

 

Es hätte ja auch sein können, dass das Kind 1 schon über "Elterneigenschaft nachgewiesen" 

in die Berechnung einfliest und nur noch das Kind 2 erfasst werden muss.

 

Viele Grüße

Nico

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pogo
Meister
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Aber du brauchst ja zwei Kinder unter 25 und deren Geburtsdaten, damit überhaupt berechnet werden kann, wie lange es die 0,25%-Reduzierung des PV-Beitrags für das jüngere Kind geben darf.

 

Mit dem Häkchen sagt man ja nur, dass der AN ein oder mehrere Kinder im Alter von 0-99 hat(te) und lebenslang keinen Zuschlag zahlen muss.

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Denise1
Einsteiger
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erstmal: erholsamer gesunder Schlaf ist wichtiger! 🙂

 

Natürlich gibst du beide Kinder ein, denn wie sonst will das Programm sonst differenzieren, wann eines der Kinder Ü25 wird und keine PV-Erleichterung gewährt wird?

 

LG 

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mh
Einsteiger
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Wir diskutieren hier gerade, wie wir den Ausweis der Kinderdaten auf der Abrechnung schlüsseln sollen.

Es gibt ja drei Möglichkeiten: 

1. Kein Andruck

2. Andruck nur bei Veränderungen

3. Genereller Andruck

Wie wird das bei euch so gehandhabt?

Gibt es eine Empfehlung von DATEV?

Sind wir hier evt. in der Halftung?

 

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n_troike
Fortgeschrittener
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Sorry, nur nochmal zu meinem Thema.

Ich werde also alle Kinder erfassen die, die Nachgewiesen werden.

 

 

Aber wenn ein MA 1 Kind hat und das über das Häkchen "Elterneigenschaft nachgewiesen" erfasst ist,

(1,7% ohne Zuschlag) erfasse ich das ja auch nicht nochmal über Personaldaten.

 

Wenn ich also 2 Kinder habe und ein Kind über das Häkchen "Elterneigenschaft nachgewiesen" erfasst ist, 

(1,7% ohne Zuschlag), könnte man meinen, dass nur das 2.te Kind über Personaldaten erfasst werden muss, um dann -0,25% zu bekommen.

 

Viele Grüße

Nico

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Denise1
Einsteiger
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ne, Denkfehler.

wie ein "Mitdenker" hier schon schrieb:

Die Elterneigenschaft kann ja auch von einem Kind her stammen, welches bereits 30 Jahre ist(also Ü25)

Nur anhand der eingegebenen Geburtsdaten werden doch die relevanten Kinder gezählt und eine "PV-Erleichterung" gezahlt.

 

Die Elterneigenschaft wird doch nur mit einem Haken dokumentiert, nicht jedoch mit einem Geburtsdatum hinterlegt.

 

Also Mühe machen und alle Geburtsdaten u25 eingeben.

 

Denke ich einfach mal so 😉

 

 

n_troike
Fortgeschrittener
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Vielen Dank! 👍

 

Macht keine Mühe, soll nur richtig gemacht werden.

 

Grüße

Nico

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Denise1
Einsteiger
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"wir" probieren mal den generellen Andruck.

 

...um uns abzusichern, welche Daten uns vorliegen

 und den AN zum Handeln zu zwingen, wenn er doch nicht alles nachgewiesen hat.

 

Er hat doch die Nachweispflicht. Ich kann nur erfassen, was mir vorliegt.

 

Denise1
Einsteiger
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...naja Mühe hatten wir schon damit, alle Kinder und Anlagen zu erfassen.

Bei mehr als 500Mitarbeitern ist das schon eine Hausnummer... 

 

Alles schick.

 

 

NaJu2008
Aufsteiger
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Also ich stelle bei meinen Mdt. auch alle auf "generell" ein.

 

Blöd ist natürlich nur, dass bei einem Kind kein entsprechender Andruck erfolgt sondern nur das "Z" wie bisher auch schon entfällt.

DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Liebe Community,

 

das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet und ist damit rechtskräftig.

 

Der Weg war steinig …

 

Ein Blick zurück

 

Wir haben uns entschieden, Sie frühzeitig über die anstehenden Vorbereitungen zu informieren. Zeitgleich haben wir an den Programmlösungen gearbeitet.

 

Gemäß der ersten Gesetzes-Entwürfe mussten die Nachweise für die Kinder z. B. in Form einer Geburtsurkunde vorgelegt und geprüft werden. Daher haben wir für Sie entsprechende Musteranschreiben an die Mandanten bzw. Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Diese mit der Aufforderung, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Auch unsere Lösungen in LODAS und Lohn und Gehalt wurden so programmiert, dass die Angaben von Vorname, Nachname und Geburtsdatum im Moment ausschlaggebend sind für eine automatische Berücksichtigung des Abschlags in der Pflegeversicherung bei 2 - 5 Kindern.

 

Neu: Der Übergangszeitraum

 

Zwischenzeitlich gibt es für die Vorlage von Nachweisen im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 – 30.06.2025 ein vereinfachtes Verfahren. Angaben zu den Kindern können vom Arbeitnehmer – ohne weitere Prüfung – über eine Selbstauskunft erbracht werden.

 

Es soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren eingeführt werden. Damit sollen die Daten rückwirkend ab 01.07.2023 geprüft werden.

 

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie folgende Information:

 

Nadine_Mack_1-1687880431701.png

 

Wir haben diesbezüglich die Musteranschreiben nochmal überarbeitet. Dort finden Sie als Anlage die bundesweit abgestimmte Selbstauskunft sowie als weitere Anlage die Möglichkeit, Angaben zu Name, Vorname und Geburtsdatum der Kinder zu nennen: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1026887)

 

Die Musteranschreiben können Sie entsprechend der von Ihnen gewählten Möglichkeit anpassen.

 

Programmlösungen

 

In den Lohnprogrammen müssen derzeit die Angaben zu den Kindern in der Kinderverwaltung erfasst werden, damit die PV-Abschläge ab der Abrechnung 07/2023 automatisch berücksichtigt werden.

 

Da im vereinfachten Nachweisverfahren (01.07.2023 – 30.06.2025) die Anzahl der Kinder genügt, werden wir in LODAS und Lohn und Gehalt auch noch für diese Möglichkeit eine Lösung schaffen. Damit werden die PV-Abschläge auch entsprechend berücksichtigt, wenn nur die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfasst werden. Damit können jedoch keine Altersgrenzen mehr automatisch vom Programm überwacht werden!

 

Wir informieren Sie wieder, wenn die neuen Versionen zur Verfügung stehen – voraussichtlich im August / September 2023.

 

 

Meinen Eingangs-Beitrag habe ich zum aktuellen rechtlichen Stand und zu den Programmlösungen aktualisiert.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
Lohnbüro80
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Warum wird bei einem Kind auf der Abrechnung nichts angezeigt, wenn wir den generellen Andruck ausgewählt haben?

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metalposaunist
Unerreicht
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Cool, danke @Nadine_Mack 👍! Ob diese Einsparungen das Bürokratiemonster wieder wett machen, werden wir sehen. Aber wenn ich ehrlich bin, will ich besser kein Papa (mehr) werden - wie soll ich das meinen Kids jemals erklären? 😂

 


@Nadine_Mack schrieb:

Es soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren eingeführt werden. Damit sollen die Daten rückwirkend ab 01.07.2023 geprüft werden.


Und dann auch korrigiert 🤔? Oder stellt man bei der Prüfung fest: oh, 2024 stimmte die Abrechnung nicht. Schade. Naja. Selbst Schuld & Pech gehabt?

 


Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.


Geilo! Jetzt muss LODAS & Lohn&Gehalt auch noch Zinsrechnung mit einbauen? 

 


Damit sollen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.


Und wie soll das bis 2025 passieren? Analog? Auf Papier? 

 

Eigentlich würde ich ja echt gern sehen, wenn der Vorschlag von Herrn Linnemann durch geht. Dann ist das das Aus für eine saubere Abrechnung 😂. Dann weisen Arbeitnehmer auf Papier nach, dass sie aber 45h gearbeitet haben ... 

 

Wie soll man so die Ausbildung zum Lohnbuchhalter schmackhaft machen? Stehen Sie auf analoge Bürokratie in digitalen Zeiten? Der Job passt wie **bleep** auf Eimer für Sie! 

 

Denkt das mal weiter, wenn jetzt plötzlich viele Berater keinen Lohn mehr abrechnen wollen und können; es daher Lohn-Berater-Spezialisten geben wird; das Mandat die FiBu aber doch von Berater B machen will und dann kommt die DATEV Rechteverwaltung online ins Spiel: Mandant mit 2 Beratern möchte DUO für Belege und Lohn nutzen

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
JosefB
Aufsteiger
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Tja - Zinsberechnung inc. 😩🤢 - auch wenn ein AN nicht fähig ist dem Arbeitgeber die Kinder und Geburtsdaten auf den div. Fragebögen mitzuteilen? Ich hatte das gar nicht auf dem Schirm....

 

JosefB_0-1687884223841.png

 

Als ich das gelesen hab bin ich echt vom Glauben abgefallen. Ganz ehrlich - auch wenn DATEV da voraussichtlich eine Lösung schaffen wird mit einer Verzinsungsberechnung - wieso soll der Arbeitgeber (beitragsabführende Stelle) da was verzinsen wenn der Staat nicht fähig ist eine digitale Abfragelösung zum 01.07.2023 bereitzustellen??? Wir Steuerberater und alle anderen Abrechnungsstellen haben wieder den Schwarzen Peter weil wir hätten das ja "nochmal nachfragen sollen" oder "nochmal darauf hinweisen müssen" oder "ja Wissen müssen".... (Klingt es mir schon in den Ohren von evtl. betroffenen Arbeitgebern/Mandanten)

 

Milde ausgedrückt - es ist immer wieder beeindruckend was denen in Berlin einfällt.... 💩

 

JosefB_0-1687885834092.png

 

 

AliV
Einsteiger
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Hallo,

die Zinsberechnung kann ja nur relevant sein, wenn der AG sich jetzt alle Arbeit spart und den Übergangszeitraum bis zum "digitalen" Verfahren (= Abruf mit Daten (die wir dann wieder abfragen müssen) an bestimmter Stelle, wenn er den Anspruch der Datenerhebung nachweisen kann - siehe eAU) abwartet.

 

Da wir nicht glauben, dass das digitale Verfahren termingerecht und einschließlich praktikabler Rückrechenmöglichkeiten kommt, ist das doch ein irrelevantes Konstrukt 🤣

 

Viele Grüße!

Thomas_Kahl
Meister
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Was ich jetzt schon mal spannend finde:

 

Die Übergangsfrist beginnt zum 01.07.2023 und Endet zum 01.07.2025. Gehen wir mal davon aus, dass Angaben von Seiten des Arbeitnehmers suboptimal gemacht werden. Und gehen wir mal davon aus, das elektronische Nachweisverfahren funktioniert wirklich zum 01.07.2025 super. Und dann stellt sich jetzt heraus, dass die Abrechnungen falsch sind und berichtigt werden müssen. Also in LODAS kann man Korrekturen im laufenden Jahr und im Vorjahr machen. Das wäre in dem Fall maximal bis zum 01.01.2024 zurück. Wie berichtigt man den Rest?

Oder was passiert, wen der Arbeitnehmer bereits ausgetreten ist? Muss der Arbeitgeber die Abrechnungen berichtigen, die zuviel gesparte SV zahlen und rennt der Kohle dann gegenüber dem bereits ausgetretenen Arbeitnehmer hinterher?

 

Da kommen extrem spannende Zeiten auf uns zu ....

MfG
T.Kahl
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Thomas_Kahl  schrieb:

 

Also in LODAS kann man Korrekturen im laufenden Jahr und im Vorjahr machen. Das wäre in dem Fall maximal bis zum 01.01.2024 zurück. Wie berichtigt man den Rest?

Oder was passiert, wen der Arbeitnehmer bereits ausgetreten ist? Muss der Arbeitgeber die Abrechnungen berichtigen, die zuviel gesparte SV zahlen und rennt der Kohle dann gegenüber dem bereits ausgetretenen Arbeitnehmer hinterher?


Und das ist genau der Grund, warum man jetzt ggf. doch versuchen sollte, die Nachweise für die Kinder einzusammeln...

Thomas_Kahl
Meister
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@Uwe_Lutz  schrieb:

@Thomas_Kahl  schrieb:

 

Also in LODAS kann man Korrekturen im laufenden Jahr und im Vorjahr machen. Das wäre in dem Fall maximal bis zum 01.01.2024 zurück. Wie berichtigt man den Rest?

Oder was passiert, wen der Arbeitnehmer bereits ausgetreten ist? Muss der Arbeitgeber die Abrechnungen berichtigen, die zuviel gesparte SV zahlen und rennt der Kohle dann gegenüber dem bereits ausgetretenen Arbeitnehmer hinterher?


Und das ist genau der Grund, warum man jetzt ggf. doch versuchen sollte, die Nachweise für die Kinder einzusammeln...


Hallo Herr Lutz,

 

da bin ich ganz bei Ihnen. Und das habe ich bisher schon immer so gemacht. Aber einige Beiträge zeigen, dass es ja Kollegen gibt, die das Ganze mit Unterlagen vorlegen usw. nicht ganz so eng sehen.

Aber im Grunde habe ich es derzeit gut - Anfang des Jahres habe ich den AG gewechselt und ua Lohn abgewählt. Ich schnarche hier eigentlich nur noch herum, um nicht den Anschluss zu verlieren, falls der Weg doch mal wieder in die andere Richtung geht. 🤣

MfG
T.Kahl
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NaJu2008
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Interessant wird es ja aber auch wenn plötzlich kinder auftauchen, z.B. Stiefkinder, die bis dahin unberücksichtigt geblieben sind vielleicht auch weil der AN die gar nicht auf dem Schirm hatte.

 

Aber soweit ich das aus einen anderen Thread mitbekommen habe, ist der AG nicht zur Verzinsung verpflichtet. Die zuviel gezahlten Beiträge müssen im Antragsverfahren von der Krankenkasse erstattet und verzinst werden.

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m_brunzendorf
Fachmann
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Mal eine Frage, auf die ich bisher nichts gelesen habe:

 

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung muss ja erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres gezahlt werden.

 

Wie sieht es aber aus, wenn ein z.B. 20 Jähriger schon 3 Kinder hat? Bekommt der dann schon den Abschlag in der Pflegeversicherung oder greift dieser auch erst ab dem 23 Lebensjahr?

 

Ich gehe davon aus, dass in diesem Beispiel auch der 20jährige in den "Genuss" des Abschlages kommt.

265
letzte Antwort am 15.08.2023 13:58:28 von Christopher_Fürther
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