Hallo @Gelöschter Nutzer , @Gelöschter Nutzer schrieb: ... Allerdings möchte der Mandant aus taktischen Gründen (diese muss er selbst verantworten), dass die Vergütung aus beiden Tätigkeiten nicht in einer Lohnabrechnung auftaucht. Handelt es sich rein (sv- und arbeitsrechtlich) nicht ohnehin um ein einheitliches Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis (da die beiden Ausnahmefälle, wie oben beschrieben, hier nicht zutreffen)? Damit wäre es widersinnig, das auf (derzeit) zwei (perspektivisch drei oder gar noch mehr, weil der Mandant das wünscht?!?!) Gehaltsabrechnungen darzustellen. Vielleicht sollte man sich dazu mal die Rechtsgrundlage eines Lohnscheines anschauen. (§ 108 Abs. 3 Satz 1 GewO). Ich kann mich deshalb auch nur den Vorrednern anschließen: Dieser Wunsch des Mandanten muss abgelehnt werden. Immer daran denken: WIR sind die Fachleute und Spezialisten bzgl. der Entgeltabrechnung und allem, was damit zusammenhängt. Das sollten wir immer sehr selbstbewusst vertreten und uns nicht durch ggf. wirre Wünsche von Fachunkundigen zu irgendetwas Abenteuerlichem hingeben. Ein Lösungsvorschlag wurde schon genannt: einfach den "Nebenjob" mit einer anderen Lohnart auf der Gehaltsabrechnung ausweisen. Wenn der Mandant zur Rechtfortbildung beitragen kann und eigene, anderslautende Quellen beibringt (außer: Beim letzten Stammtisch war das Thema; das machen hier alle Fleischer so!), lernen wir alle sehr gerne dazu. Bis dahin aber argumentieren wir mit unserem Kenntnisstand. 😉 Viele Grüße und einen schönen Tag.
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