Hallo, auch hier gilt: § 21 MuSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Das vorgeschlagene Vorgehen ist nicht korrekt. Angenommen, sie hätte vorher 50 Euro die Stunde im Vollzeitjob verdient und nun 10 Euro die Stunden in Teilzeit (unrealistisch, aber hilft zur Verdeutlichung), dann müsste ja der neue AG einen immens hohen Zuschuss zahlen. Wenn sie jetzt neu in einem neuen Betrieb ist (ganz gleich, ob Sie als Steuerbüro auch die Zahlen von dem vorherigen AG kennen), zählt nur der Verdienst beim neuen AG gemäß den Regelungen in § 21 MuSchG. Viele Grüße
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