Hallo zusammen,
bei einem Mandanten ist eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung im Gange und die DRV verlangt von dem Mandanten die Original A1-Bescheinigungen von einem selbstständigen Werkunternehmer aus Polen, der für den Mandanten tätig war, um über die Anwendung deutschen Sozialrechts zu entscheiden. Der Mandant hat nur Kopien und keine Originale. Der polnische Werkunternehmer, der ausweislich der Kopie der A1 Bescheinigung selbstständig ist und der polnischen Sozialversicherung unterliegt, hat natürlich das Original und ist nicht mehr greifbar. Meine Frage: Reicht die Vorlage einer lesbaren Kopie nicht aus? Kann die Betriebsprüfung tatsächlich ein Original vom Mandanten fordern, obwohl auf der Kopie von der polnischen Behörde eine Selbstständigkeit vermerkt ist?
Hallo,
interessant finde ich hierzu die Ausführungen der Techniker:
Siehe Ausschnitt im Anhang.
Demnach gehört das Original dem Mitarbeiter (Selbstständigen) und nicht dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen im Ausland.
Viele Grüße!