Hallo, der Haken ist programmseitig vorbelegt. Bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung hat das aktivierte Kästchen keine Auswirkung. Bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung muss überprüft werden, ob es noch weitere solcher Beschäftigungen gibt. Für die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung (Minijob) bleibt es bei der Personengruppe 109 und dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 bzw. 6100. Jeder weitere Minijob wird mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit sv-pflichtig. Liegt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung nicht vor, dafür aber zwei oder mehrere Minijobs, muss durch Zusammenrechnung aller Entgelte daraus überprüft werden, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € monatlich überschritten wird. Wenn das nicht der Fall ist, weist der Haken darauf hin (sofern natürlich korrekterweise gesetzt), dass die aus diesem Minijob resultierende RV-Behandlung für alle anderen, gleichzeitig bestehenden gilt. (Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist beim ersten Minijob gestellt worden: Befreiung gilt für alle anderen auch.) Sollten Sie ein Mandat übernehmen und bei einem Minijob ist dieser Haken nicht gesetzt, ist es empfehlenswert, weitere Auskünfte oder auch Mitteilungen der Minijobzentrale anzufordern, da es sich hier um mindestens einen zweiten Minijob handeln dürfte. Hinweis: In die Prüfungen muss ein evtl. vorliegendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt (Haushaltsscheck-Verfahren) einbezogen werden. Update: - "programmseitig" ergänzt - Rechtschreib-/Grammatikfehler korrigiert
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