Guten Morgen, Frau Fischer! Zu 1. Feld "BuyerReference" als Warn-/Pflichtfeld Im B2B-Bereich ist das Feld Buyer Reference kein Pflichtfeld: Gemäß DIN EN 16931-1 ist das Feld BT-10 Buyer Reference im B2B-Bereich kein Pflichtfeld; die sog. Kardinalität 0..1 bedeutet, das Feld muss nicht vorkommen, darf aber höchstens 1mal vorkommen: Kardinalität: 0..1: Bedingt, d. h. in jedem Instanzdokument, das compliant ist, muss das Informationselement (oder die Gruppe von Informationselementen) mindestens 0 mal vorkommen und es (sie) darf nur höchstens einmal vorkommen; seine (ihre) Verwendung hängt von Geschäftsregeln und den für den Geschäftsvorgang geltenden rechtlichen, wirtschaftlichen und vertraglichen Bedingungen ab; Siehe auch Frage 6 der Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 (Bundesministerium der Finanzen): Brauchen Unternehmen eine Leitweg‑ID? Für die Erstellung von E-Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B-Bereich) wird grundsätzlich keine sogenannte Leitweg-ID benötigt. Eine Leitweg-ID ist nur erforderlich, wenn eine E-Rechnung an eine Behörde gestellt werden soll (sogenannter B2G-Bereich, siehe auch Frage 4). Nur dann benötigt der Rechnungssteller die Leitweg-ID der rechnungsempfangenden Behörde, da so eine eindeutige elektronische Adressierung und Weiterleitung der E-Rechnung an den öffentlichen Auftraggeber ermöglicht wird. Einzelheiten zur Leitweg-ID finden Sie auch unter www.e-rechnung-bund.de/faq/leitweg-id/. In der Norm EN 16931 (siehe Frage 7) kann im Feld „BT-10 (Buyer reference)“ ein vom Erwerber zugewiesener und für interne Lenkungszwecke benutzter Bezeichner angegeben werden, um die Verarbeitung der Rechnung in seinem System zu vereinfachen (z. B. durch eine Lieferantennummer). Im B2G-Bereich dient dieses Feld der Angabe der Leitweg-ID. Daher ist in manchen Formaten eine Angabe verpflichtend vorgesehen. Da im B2B-Bereich keine Leitweg-ID erforderlich ist, ist in diesen Fällen umsatzsteuerlich bereits die Angabe eines Platzhalters (z. B. „-“) ausreichend. Ob der Rechnungsempfänger für dieses Feld einen eingangs erwähnten Bezeichner festlegt, ist seine betriebsinterne Entscheidung. siehe auch: https://www.e-rechnung-bund.de/faq/leitweg-id/ Benötige ich als Rechnungssteller eine eigene Leitweg-ID? Bitte beachten Sie, dass Unternehmen bzw. Rechnungssteller grundsätzlich keine eigene Leitweg-ID benötigen, auch nicht zur Umsetzung der ab 01.01.2025 geltenden Verpflichtung zum elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen (B2B). Für rechtliche Fragen zur Rechnungsstellung im B2B-Bereich ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig. Sie können das Feld Buyer Reference daher im B2B-Bereich immer leer lassen und müssen auch nicht das Kurzrubrum erfassen. Wir zeichnen das Feld als Warn-/Pflichtfeld aus, damit Sie nicht vergessen, das Feld zu befüllen, wenn es der Rechnungsempfänger benötigt. In vielen Validatoren wird ebenfalls eine Warnung ausgegeben, wenn das Feld leer ist. Wir werden intern prüfen, ob an der Stelle zur Unterscheidung von den echten Pflichtfeldern nicht ein gelbes Warn-Symbol am Feld Buyer Reference genügt. Zu 2.: Übernahme Leistungszeitraum Mit der heutigen Auslieferung von DATEV Anwalt classic 15.43 (Service-Release 20.03.2025) wird der Leistungszeitraum aus der Rechnungsposition „Leistungszeitpunkt“ automatisch in die neuen Felder Leistungszeitraum von – bis übernommen. Programmänderungen - DATEV MyUpdates
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