Sagt Dok.-Nr.: 5300502: Keine beruflich veranlassten Umzugskosten sind dagegen Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (z. B. Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Lampen, Telefonanschluss, Anschluss und Installation eines Wasserboilers; BFH-Urteil vom 17.12.2002, BStBl. 2003 II S. 314); Verluste beim Verkauf eines Einfamilienhauses am früheren Arbeitsort einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. II S. 474); eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, das heißt eine Zahlung für die Ablösung eines Hypothekendarlehens im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses aufgrund einer beruflichen Versetzung (BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. II S. 476); Maklergebühren für die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung am neuen Wohnort; ein Abzug dieser Kosten ist auch insoweit nicht möglich, als sie bei Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (BFH-Urteil vom 24.8.1995, BStBl. II S. 895 und BFH-Urteil vom 24.5.2000, BStBl. II S. 586); dies gilt auch bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen; Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung fallen dagegen unter § 9 BUKGwird geladenWeiterlesen…[15] und können daher steuerfrei ersetzt werden (vgl. die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 3 Buchstabe d); Renovierungskosten der neuen Wohnung sowie Abstandszahlungen an den bisherigen Mieter der neuen Wohnung für übernommene Gegenstände (BFH-Urteil vom 2.8.1963, BStBl. III S. 482, BFH-Urteil vom 17.12.2002, BStBl. 2003 II S. 314).
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