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Eine Personalnummer 2 Beschäftigungsverhältnisse 2023

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letzte Antwort am 23.04.2024 12:52:57 von floreana
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floreana
Fortgeschrittener
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Liebe Community, 

 

folgende Frage stellt sich mir: es handelt sich um einen MA, der im Jahr 2023 Januar und Februar beim Mandanten als Aushilfe gearbeitet hat (Verdienst voll sozialversicherungspflichtig); Beitragsbemessungsgrenze wurde nicht überschritten. Ab Juni wurde er wieder angestellt, mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze RV. Der Mitarbeiter behielt die gleiche Personalnummer mit neuem Zeitraum/Beginn-Datum. Nun aber verbeitragt das Programm Einmalzahlungen (ab Juni 2023) und zudem wendet es die Märzklausel im Januar 2024 an, weil es anscheinend die SV-Luft aus den Monaten Januar, Februar 2023 nutzt. Es handelt sich um sehr geringe Einmalzahlungen, deswegen ist es uns bisher nicht aufgefallen. 

 

Wäre eine Korrektur im Nachhinein dennoch möglich?  z. B. mittels Eingabe von Werten  bei Mitarbeiter - Sozialversicherung - Vorjahreswerte/Vorarbeitgeber 

 

Danke vorab! 

pogo
Meister
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Nachricht 2 von 5
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Es ist doch aber richtig, dass die Märzklausel zum Einsatz kommt, da der MA im Vorjahr versicherungspflichtig bei demselben AG beschäftigt war.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23a.html

(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird [...]

 

(3) Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist;

floreana
Fortgeschrittener
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Genau das mit der Märzklausel habe ich soweit verstanden. Nur nicht, dass diese auch zur Geltung kommt, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse zwar beim gleichen AG aber völlig unterschiedlicher Natur sind: Jan bis Februar wissenschaftlicher MA  und ab Juni dann als Rechtsanwalt. Dann passt es und eine weitere Personal-Nr hätte ich sogar gar nicht anlegen dürfen.....

 

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m_brunzendorf
Fachmann
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@floreana  schrieb:

Genau das mit der Märzklausel habe ich soweit verstanden. Nur nicht, dass diese auch zur Geltung kommt, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse zwar beim gleichen AG aber völlig unterschiedlicher Natur sind

 


Ich lese aus dem von pogo verlinkten Gesetzestext nicht heraus, dass das Gesetz da Unterschiede bei den Beschäftigungsverhältnissen macht.

 

Woher haben Sie Ihre Erkenntnisse, warum Sie so argumentieren wie Sie argumentieren?

floreana
Fortgeschrittener
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Nein alles gut. Ist eindeutig. War nur erst etwas irritiert, weil mir geraten wurde, das nächte Mal bei einem solchen Fall eine neue Personalnumme är anzulegen. Vielen Dank! 

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letzte Antwort am 23.04.2024 12:52:57 von floreana
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