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Lohnsteuerbescheinigung M bei Verpflegungsmehraufwand

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letzte Antwort am 07.12.2023 11:13:06 von floreana
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mkb1
Einsteiger
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Nachricht 1 von 8
1601 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

wir stellen uns folgende Frage:

 

Wenn wir bei Datev Lodas einem Mitarbeiter einen Verpflegungsmehraufwand auszahlen, für eine Reise unter 24h sprich 14€, müssen diese 14€ dann schon auf die Lohnsteuerbescheinigung?

Und reicht es aus die entsprechende Netto-Lohnart auszuwählen damit der Buchstabe M auf der Lohnsteuerbescheinigung auftaucht?

 

Vielen Dank für eure Hilfe.

 

Gruß

 

Mike

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 8
1547 Mal angesehen

Hallo,


für die Abrechnung von steuerfreien Verpflegungszuschüssen verwenden Sie den Netto-Bezug 9979. Dieser Netto-Bezug wird im Lohnkonto sowie der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 20 ausgewiesen. Die Abrechnung des Netto-Bezugs 9979 löst nicht den Andruck des Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung aus.


Hierfür aktivieren Sie das Kontrollkästchen Bereitstellung einer Mahlzeit nach Sachbezugswert-Großbuchstabe M unter Personaldaten | Steuer | Steuerkarte im Register Allgemeine Daten unter Sonstige Angaben.


Weitere Informationen finden Sie im Dokument 5303223 - Fahrtkosten / Verpflegungsmehraufwand / Übernachtungskosten (Beispiele für LODAS).

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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CWeber1
Beginner
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Nachricht 3 von 8
636 Mal angesehen

Hierzu hätte ich nochmal eine Frage: Es heißt, dass der Buchstabe "M" bescheinigt werden muss wenn:

dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer

doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine

mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit (= Preis der Mahlzeit bis 60,00 EUR) zur

Verfügung gestellt worden ist.

 

Wenn die Mitarbeiter für die Reise Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschalen mit der Lohnart 9979 erhalten hat dies ja nichts mit Sachbezugswerten zu tun. Somit wäre nach meinem Verständnis kein Buchstabe "M" zu aktivieren.

 

Liege ich hier richtig?

 

Ich freue mich auf Rückmeldungen.

 

Viele Grüße

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a_dornfeld
Einsteiger
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Nachricht 4 von 8
617 Mal angesehen

Ja das ist richtig, der Buchstabe "M" hat mit dem Verpflegungsmehraufwand nichts zu tun. Dies wurde auch nochmal kurz im Jahreswechselseminar von der Datev angeschnitten, wenn ich mich nicht täusche...

 

Gruß André

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floreana
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 8
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Aber M muss ausgewiesen werden, wenn die Verpflegungspauschale während der Betriebsreise gekürzt wurde aufgrund einer Mahlzeitengestellung, korrekt? 

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Lila_Lohn
Einsteiger
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Nachricht 6 von 8
558 Mal angesehen

Nö, M muss ausgewiesen werden, wenn einem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt wurde.

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CWeber1
Beginner
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Nachricht 7 von 8
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Ist das dann so richtig?

Ein M muss ausgewiesen werden wenn ein Mitarbeiter, der weniger als 8 Stunden unterwegs ist, also keine Verpflegungspauschale erhält, vom Arbeitgeber die Kosten des Mittagessen erstattet bekommt.

Ein M muss ausgewiesen werden, wenn ein Mitarbeiter die Verpflegungspauschalen bekommt und diese aufgrund Mahlzeitengestellung gekürzt werden.

KEIN M muss ausgewiesen werden, wenn ein Mitarbeiter nur die Verpflegungspauschalen bekommt. 

 

Wobei mich der Sachbezugswert irritiert.... 

 

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floreana
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 8
521 Mal angesehen

Sehe ich auch so.

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letzte Antwort am 07.12.2023 11:13:06 von floreana
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