Liebe Community,
Die Formulierung lautet: die Abfindung ist mit Austritt der Mitarbeiterin fällig. Diese tritt zum 31.12.2024 aus. Gezahlt soll auf Anordnung des Mandanten allerdings erst im Januar 2025 (egal wann in diesem Monat). Angenommen gezahlt wird dann in den ersten 3 Wochen des Januars, steht es uns dann frei, ob wir die Abfindung mit Entstehungsprinzip (also Lohnversteuerung im Dezember) oder mit Zuflussprinzip abrechnen (Lohnversteuerung in 2025)? 2025 wäre vermutlich steuerlich günstiger für die Mitarbeiterin...
Danke vorab!
Hallo,
Da es heisst, die Abfindung soll mit Austritt des Mitarbeiters gezahlt werden, würde ich sie normal mit dem Dezemberlohn abrechnen. Wann der Arbeitgeber dann die Auszahlung wirklich vornimmt, bekommst Du ja gar nicht mit.
ja das wäre eine Option. Aber wenn ich im Januar eine Nachberechnung machen würde, hätte ich dann die Wahl zwischen Entstehungs- und Zuflussprinzip?
m.E. ist der Fall so gelagert -> Abfindung = sonstiger Bezug = Steuer im Zuflusszeitpunkt. Wenn also erst 2025 die Zahlung erfolgt, dann Steuerberechnung 2025
R39b.6 Abs. 1 LStR
@floreana schrieb:Liebe Community,
Die Formulierung lautet: die Abfindung ist mit Austritt der Mitarbeiterin fällig. Diese tritt zum 31.12.2024 aus. Gezahlt soll auf Anordnung des Mandanten allerdings erst im Januar 2025 (egal wann in diesem Monat). Angenommen gezahlt wird dann in den ersten 3 Wochen des Januars, steht es uns dann frei, ob wir die Abfindung mit Entstehungsprinzip (also Lohnversteuerung im Dezember) oder mit Zuflussprinzip abrechnen (Lohnversteuerung in 2025)? 2025 wäre vermutlich steuerlich günstiger für die Mitarbeiterin...
Danke vorab!
Noch ein Gedanke dazu. Vermutlich handelt es sich um Ihren Mandanten (und Arbeitgeber). Dieser wünscht sicherlich eine Betriebsausgabe in 2024.. Wenn das alternativ mit dem Entstehungsprinzig 2025 passieren sollte, würde ich das dem Mandanten gegenüber klarzustellen. Gutes Gelingen.
Moin,
es geht wohl vor allem darum, dass der Ex-Mitarbeiter die fünftel-Regelung für die Abfindung anwenden möchte. Insofern ist es erstmal wichtig, dass die Auszahlung erst im Januar vollzogen wird. Ich wäre also eher bei @jena. Es geht ja um die Steuer des MAs und die wird ja spätestens seiner ESt gerade gezogen.
Die Betriebsausgabe für den Arbeitgeber kann ja trotzdem in ´24 geltend gemacht werden, aber es geht ja hier um die LSt.
Danke erst einmal für die Kommentare.
Wo steht eigentlich im Gesetz oder in den Richtlinien, dass Arbeitslohn, der in den ersten drei Januarwochen gezahlt wird/zufließt, entgegen R39b.6 (1) dem alten Jahr zugeordnet werden darf = Entstehungsprinzip?
@cro: Noch ein Gedanke dazu. Vermutlich handelt es sich um Ihren Mandanten (und Arbeitgeber). Dieser wünscht sicherlich eine Betriebsausgabe in 2024.. Wenn das alternativ mit dem Entstehungsprinzig 2025 passieren sollte, würde ich das dem Mandanten gegenüber klarzustellen. Gutes Gelingen.
Gemeint war die Kombi : Betriebsausgabe in 2025 ist gewünscht, aber da "Fälligkeit 2024" ist, müsste das Entstehungsprinzip 2024 angewendet werden, wenn Zufluss erst Jan 2025 wäre.