Guten Morgen, wenn der Mdt. nicht nachweisen kann, dass der Verein ein USt-Unternehmer ist, gilt ja erstmal der Grundsatz § 3a Abs. 1 UStG -> Leistungsort ist Deutschland. Ggf. kommt aber hier § 3a Abs. 3 Nr. 3 Bs. a) UStG zur Anwendung, das sollten Sie einmal genauer prüfen. Dann wäre Ort der Leistung Österreich und Ihr Mdt. müsste schauen, ob er dort ggf. USt-Vorgaben einhalten muss. Eine analoge §13b-Anwendung halte ich für unwahrscheinlich, wenn der Verein dort nicht als Unternehmer gezählt wird. (in der deutschen Anwendung greift es ja nur für Umsätze nach §3a Abs. 2, nicht Abs. 3, siehe § 13b Abs. 1) Ggf. schuldet Ihr Mdt. also öst. USt. Das Kto. 8336 können Sie nur nehmen, wenn die Steuerschuldnerschaft auch tats. auf den Leistungsempfänger übergeht, i.d.R. also bei (analogen) §13b-Umsätzen, die an einen UN ausgeführt werden. Dann müssten Sie auch eine USt-ID angeben und in der ZM melden. Das haben Sie hier ja nicht. Viele Grüße
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