Wie Sie schon schreiben, handelt es sich bei Tätigkeiten im Zweckbetrieb um die / eine unternehmerische Sphäre (und zwar um eine steuerlich begünstigte, im Gegensatz zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Sportliche Veranstaltungen können, müssen aber nicht zwingend, dort angesiedelt sein. Wenn keinerlei Einnahmen mit diesen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, fehlt ja gerade die unternehmerische Tätigkeit und es handelt sich um Ausgaben des ideellen Bereichs. Dazu gibt es hier ja gar keine weiteren Angaben. Nur weil in dem Begriff das Wort "Zweck" steht, müssen nicht zwangsweise alle Ausgaben, die dem Zweck des Vereins dienen, dort erfasst werden - bzw. dürfen es auch gar nicht. Wenn es sich also theoretisch um einen reinen Freizeitverein - nur durch Beiträge / Spenden finanziert - handelt, der aus Spaß an Turnieren (unbezahlt, keine Einnahmen in diesem Zusammenhang) teilnimmt und dafür ein kleines Entgelt zahlt und ggf. Fahrtkosten handelt, würde ich das schon im ideellen Bereich verorten. Ähnliches gilt für das Thema "Sommerfeier". Ganz pauschal kann man das auch nicht einfach in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einordnen. Auch hier wieder: Keine Einnahmen, kein (wirtschaftlicher oder begünstigter) Geschäftsbetrieb. Problematiken mit etwaiger Mitgliederbegünstigung einmal außen vor gelassen. Bei den Vereinen bietet es sich also an, immer zuerst auf die Einnahmenseite zu schauen und diese einzuordnen. Dann erst die ggf. damit zusammenhängenden Ausgaben klassifizieren. Ansonsten kann man schnell auf Abwege geraten, insb. weil die Kontenrahmen (SKR49 / SKR 42) oft dazu verleiten, einfach augenscheinlich "passende" Konten zu verwenden (z.B. gibt es das Konto "Nebenkosten Geldverkehr" im SKR49 ausschließlich in der Vermögensverwaltung, was aber noch lange nicht bedeutet, dass dort alle Kontoführungsgebühren gut aufgehoben sind). Viele Grüße
... Mehr anzeigen