@Constanze_GM schrieb: Also kommen wir ums Prüfen nicht umhin. Eine Prüfung und abweichende Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist lt. dem Anwendungsschreibens des BMF Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern nicht vorgesehen. Siehe dort Abschnitt 6 (Textziffer 83): Der Arbeitgeber muss in der Regel die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann also vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist; dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung (z. B. die Information im Zusammenhang mit der Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO) vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist. Etwas anderes gilt nur, wenn aus technischen oder anderen Gründen eine Übermittlung fehlerhaft ist. In dem Fall muss aber eine ausdrücklich als solche ausgestellte Ersatzbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorgelegt werden (siehe Abschnitt N / Textziffern 107/108 im BMF-Schreiben). Wenn also die Daten falsch sind, kann man den Arbeitnehmer nur darauf hinweisen, so dass dieser durch das Versicherungsunternehmen eine Korrektur veranlassen kann. Wobei die derzeit erfolgenden total unsinnigen Meldungen teilweise ja gar nicht berücksichtigt werden können, so dass dies in diesen Fällen so m.E. nicht umsetzbar ist. Aber auf jeden Fall, wenn eine AN meint (oder wir dies als Lohnabrechner feststellen), dass die Höhe falsch ist, darf ein höherer Betrag (auch mit anderem Nachweis) nicht berücksichtigt werden.
... Mehr anzeigen