@Ewa123 schrieb: Wenn der Mitarbeiter meint dass was nicht korrekt ist muss er sich kümmern . Eine Korrektur der Anzahl der Kinder ist in dem Verfahren aber gar vorgesehen, so dass der Mitarbeiter gar keine Chance hat, diese ändern zu lassen. In den Informationen der DRV zu dem DaBPV-Verfahren heißt es hierzu: Was ist zu tun, wenn die vom BZSt gemeldete Kinderanzahl offensichtlich nicht korrekt ist? Dieser Sachverhalt ist in Abschnitt 3.2.2 der Gemeinsamen Grundsätze geregelt (Auszug): "Liegen der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, muss sie diese bestehenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über ihr Mitglied vornehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung." Sofern die "geeigneten Nachweise" vorliegen (z. B. durch die Geburtsurkunden), können in diesen Fällen von der Rückmeldung des BZSt abweichende Daten verwendet werden. Ein Korrekturverfahren ist nicht vorgesehen. Das BZSt verwaltet nur die steuerlich relevante Kinderanzahl, wodurch in bestimmten (seltenen) Fällen Abweichungen zur SV-relevanten Kinderanzahl unvermeidlich sind - und im Verfahren auch als solche akzeptiert werden (sofern durch Belege nachvollziehbar). Das heißt, der Mitarbeiter muss die Abweichungen dem Arbeitgeber (=der beitragsabführenden Stelle) gegenüber nachweisen. Und dann muss der Arbeitgeber dies abweichend von der elektronischen Rückmeldung berücksichtigen. Das heißt (so würde ich dies lösen), wenn zu viele Kinder gemeldet wurden, müsste der Arbeitnehmer schriftlich versichern, welche Kinder bei ihm zu berücksichtigen sind (und dass es keine weiteren Kinder mit Geburtsmonat MM/JJJJ ...) gibt, so dass für diese kein Beitragsabschlag zu berücksichtigen ist. Viele Grüße Uwe Lutz
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