Moin Frau @Sandra_Winkler , das hat mit irgendwelchen Verfahrensbeschreibungen m.E. nichts zu tun, sondern müsste nur in LODAS bzw. dem RZ umgesetzt werden. Es geht nicht darum, ob eine Folgebescheinigung von der Krankenkasse entsprechend gekennzeichnet ist, sondern wann die DATEV die Abfrage übermittelt. Wenn ich im Programm angegeben habe, dass die Vorlage der AU-Bescheinigung erst ab dem 3.Krankheitstag erfolgt, wird die Abfrage erst am 3. Tag übermittelt. Wenn ich dann am ersten Tag nach der Erstbescheinigung eine neue Abfrage sende, wartet DATEV diese drei Tage erneut ab. Bei einer Folgebescheinigung muss der AN aber sofort die neue Bescheinigung vorlegen, so dass diese auch sofort abgefragt werden sollte. Also mal am Beispiel: AN ist krank ab 02.04.2024 und ich übermittle die Anfrage am heutigen Tage. Wenn die Vorlage der AU-Bescheinigung erst ab dem 3. Tag erfolgen soll, ermittelt die DATEV die Anfrage erst am 05.04.2024. Soweit ist dies ja noch halbwegs okay. Ich erhalte als Beispiel eine Rückmeldung von der Krankenkasse, dass der AN bis zum 10.04.2024 erkrankt ist. Wenn der AN nun danach länger erkrankt ist, kann ich ab 11.04.2024 eine Abfrage der Folgeerkrankung vornehmen. Der AN ist in diesem Fall arbeitsrechtlich verpflichtet, sofort eine neue AU-Bescheinigung vorzulegen und auch die Verfahrensbeschreibungen der Krankenkassen sehen hier keine erneute "Kulanzfrist" vor. Nur bei DATEV wird hier die 3-Tage-Verzögerung erneut angewandt, d.h. diese Abfrage für die Folgeerkrankung wird erst am 14.04.2024 übermittelt. Warum dies so ist, konnte mir seitens DATEV bisher niemand sagen. Aus den Verfahrensbeschreibungen der Krankenkasse geht diese Verzögerung nicht hervor! Hier muss also die DATEV eine Möglichkeit schaffen, die Abfrage sofort zu übermitteln. Entweder, indem das Programm dies selbst "merkt", wenn die Abfrage direkt im Anschluss an eine vorhandene Rückmeldung abgefragt wird oder durch das Setzen eines entsprechenden Hakens "Folgeabruf" oder "Sofortabruf" o.ä.. Viele Grüße Uwe Lutz
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