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Arbeit auf Abruf Minijob befristet

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letzte Antwort am 20.11.2025 09:24:30 von mick
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
inesmattick
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 5
132 Mal angesehen

Hallo liebe Comunity,

 

ich habe hier einen Gastronomiebetrieb (Mandatübernahme von einem anderen Steuerberater9, der für Veranstaltungen Minijobber anstellt.

Hier greift er auf einen "Mitarbeiterpool" zu, d.h. er hat diverse Mitarbeiter, auf die er bei Veranstaltungen zurückgreift und diese dann nur für die entsprechende Veranstaltung anstellt. Somit eine befristete Beschäftigung.

Bisher wurden hier keine Verträge mit den Mitarbeitern gemacht.

 

Hier nun meine Frage: Kann man für diese Mitarbeiter, wenn diese für eine Veranstaltung "gebucht" werden, eine befristete Vereinbarung machen, in der die Arbeitszeit, der Stundenlohn vereinbart ist? Was muss noch in diese Vereinbarung rein? Sie sollte so kurz wie möglich dargestellt werden.

 

LG

InesMattick

 

Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 2 von 5
124 Mal angesehen

Moin,

 

dies sollte unbedingt arbeitsrechtlich genau geprüft und der Vertrag m.E. von einem Anwalt erstellt werden.

 

Wenn die Vereinbarung nicht sauber geregelt ist und ein SV-Prüfer dies als "Arbeit auf Abruf" im Sinne von § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz einstuft, kann dies leicht teuer werden. Wenn keine wirksame (Mindest-)Arbeitszeit vereinbart ist, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart. Damit wird die Minijobgrenze überschritten und der SV-Prüfer berechnet SV-Beiträge nach.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

shizofritz
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
115 Mal angesehen

Guten Morgen @inesmattick ,

 

eventuell kann Ihnen da das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) weiterhelfen bzgl. des Inhalts einer solchen Vereinbarung.

 

Hierbei sollte unter anderem auf folgende §§ geachtet werden (bzw. legten unserer Erfahrung nach - ohne Anspruch auf Rechtssicherheit!  -die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung hierauf ihr Hauptaugenmerk):

 

"§ 12 Arbeit auf Abruf

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen."
 
und
 

"§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
 
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
 
[...]
 
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform"
 
Kommentar bearbeitet: @Uwe_Lutz mal wieder schneller als jeder Schatten 😃
 
VG
 
Manuel Lubbe
inesmattick
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 5
93 Mal angesehen

Hallo shizofritz,

 

vielen lieben Dank. Ihr seid alle so toll und habt mir bisher immer schnell und unkompliziert geholfen👍👍👍

 

LG

InesMattick

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mick
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 5
73 Mal angesehen

Mich würde bei dem Thema interessieren, ob vereinbarte Monatsstunden im Arbeitsvertrag ausreichend sind? Ein DRV Prüfer meinte hier mal, dass das reichen würde. Hauptsache, es sei was vereinbart.

 

Wenn ich den Gesetzesauszug so lese, wäre das nämlich nicht der Fall.

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letzte Antwort am 20.11.2025 09:24:30 von mick
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