@anjuwan schrieb: Deshalb c): Es wurde versäumt, eine Beendigung einer Partnerschaft, die einen Beitragsabschlag nur aufgrund der Stiefelterneigenschaft auslöst, im Wortlaut zu berücksichtigen. Ein Auszug des Stiefkindes aus dem elterlichen Haushalt beendet die Möglichkeit des Beitragabschlages für das Stiefelternteil. Eine Scheidung + Auszug des Stiefelternteils soll die Möglichkeit des Beitragsabschlages nicht beenden? Ich möchte nicht glauben, dass analog der Elterneigenschaft Stiefkinder auch auch für multiple Beitragsabschläge mehrer Elternteile (innerhalb ihrer eigenen Altersgrenzen) verantwortlich sein können. Ich kann aber keine Regelung finden, dass es nicht so ist. Daher werde ich mir nicht den zusätzlichen Aufwand machen und dies zu überwachen. Soll ich bei einem Mitarbeiter jetzt weniger Beitragsabschlag berücksichtigen, weil der Verordnungsgeber dies "ggf. übersehen" hat? Da würde ich mich als Mitarbeiter aber beschweren. Auch bei einer Prüfung soll mir ein Prüfer erst einmal zeigen, wo es steht, dass eine einmal bestehende Stiefkindereigenschaft für den Beitragsabschlag nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn das Stiefkinderverhältnis nicht mehr besteht.
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