Moin, es gibt ein BMF-Schreiben vom 08.12.2025 (Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026), in dem noch mal auf einige Punkte zur Meldung der privaten KV ergänzend zum bisherigen BMF-Schreiben eingegangen wird. Wenn ich dieses Schreiben richtig verstehe, muss man unterscheiden: Die Höhe des Basisversicherung, die aufgrund der ELStAM-Daten für die Berechnung der Steuer angewandt wird, ist nur aufgrund der elektronischen Daten anzusetzen. Hier scheidet eine abweichende Beurteilung durch den Arbeitgeber aus (von der Möglichkeit im Übergangszeitraum eine Papierbescheinigung zu erhalten mal abgesehen). Die Höhe des Zuschusses muss vom Arbeitgeber beurteilt werden (im BMF-Schreiben auf der vorletzten Seite im Abschnitt "Weitere Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen"). Wenn die elektronischen Daten (systembedingt) nicht oder nicht in voller Höhe vorliegen, kann (und muss ggf.) ein steuerfreier Zuschuss auch auf die Beträge gewährt werden, für die keine elektronischen Daten vorliegen. Ob die Versicherungen bzw. das BZSt überhaupt die Möglichkeit haben, für die Kinder (oder den Ehepartner) die Daten mit elektronisch zu melden, kann ich nicht beurteilen. Letztlich muss dies aber jeder selbst beurteilen, wie damit umgegangen werden soll. Viele Grüße Uwe Lutz
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