Moin, Stundung geht auch bei USt-VA. Was der Kollege wohl meinte, sind Steuern, die man für einen anderen Steuerschuldner zahlt (LSt, KapESt). Da ginge das mWn. nicht. Wie die Kollegen sagten ist das in der Praxis wirklich schwierig. Das Finanzamt ist da restriktiv, da auf der anderen Seite der andere Unternehmer ja bereits diese USt als Vorsteuer abziehen kann. Außerdem wird die Stundung ja auch regelmäßig verzinst. Aber möglicherweise gibts auch Ermessen. Falls noch nicht vorhanden (aber ich denke schon) ist ne Dauerfristverlängerung ne gute Sache. Die entzerrt das ein bisschen. Auch möglich wäre, wenn vorhanden, dass ein Erstattungsanspruch mit der USt-VA verrechnet wird. Sofern es also noch ne Erstattung von irgendwo gibt, könnte man hier mit dem FA eine Verrechnung bzw. Aufrechnung aushandeln. In der Praxis, also ohne Gewähr, hatte man seitens des FA in dieser Konstellation auf Zinsen verzichtet. Leuchtete auch ein, da hier aus Sicht des FA ja kein Nachteil entsteht. Der beste Rat wäre wohl wirklich beim FA anrufen. Beste Grüße
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