Werte Kollegen/Innen, ein Mandant nutzt EIN häusliches Arbeitszimmer (Az) mit Zeitanteilen von ca. 60% für seine unternehmerische Tätigkeit (Hauptverdienst), ca. 10 % für eine freiberufliche Nebentätigkeit und ca. 30 % zur Verwaltung seines Ferienhauses, das sich im Privatvermögen befindet (alles befindet sich im selben Haus: FeWo EG, Privatbereich mit Az im OG). Es geht mir nun nicht um die Frage des Kostenabzugs, sondern um die Frage der Behandlung des Az als Betriebsvermögen (BV). Die Wertgrenzen des § 8 EStDV sind überschritten (selbst wenn ich aufteilen würde). Nach dem Grundsatz der R 4.4 EStR liegen bei der unterschiedlichen Nutzung von Gebäudeteilen selbständige Wirtschaftsgüter vor. Nun ist hier die Besonderheit, dass in EINEM (Arbeits)Zimmer sowohl die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird, als auch in diesem einen Raum die freiberufliche Tätigkeit vorbereitet sowie sämtliche Verwaltung der FeWo abgewickelt wird (Buchungen, Logistik, Rechnungsschreibung, Internet-Auftritt aktuell halten…). Ich habe demnach in einem Zimmer zwei unterschiedliche eigenbetriebliche Nutzungen (gewerbliche + freiberufliche) sowie eine Nutzung zu privaten, aber einkommensrelevanten Zwecken (Vermietung FeWo). Laut BFH (Urteil vom 10.10.2017, X R 1/16) ist ein Az die „kleinste aufzuteilende Einheit“. Die Konsequenz für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist mir aber noch nicht ganz klar. Von der Logik her tue ich mir schwer, das Az aufgeteilt dem BV der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen - denn nach welchem Maßstab könnte ich denn aufteilen? Umsatz? Zeitanteil? Diese Größen können sich jährlich ändern, da kann ich ja nicht jedes Jahr Entnahmen/Einlagen abbilden. Doch auch das Ergebnis, das Az dem Hauptbetrieb (gewerbliche Tätigkeit) zuzuordnen, weil es dafür überwiegend genutzt wird, ist vom Ergebnis nicht so fein, zumal ich ja wenn dann den "privat" genutzten Teil für die Verwaltung der FeWo rausnehmen würde. Und R 4.1 EStR mit dem Kriterium der Nutzung über 50% greift nicht, da das nur für WG gilt, die eben keine Grundstücksteile sind. Vielleicht hat jemand schonmal einen solchen Fall gehabt und würde seine Erfahrungen damit oder Meinung dazu teilen. Dafür wäre ich sehr dankbar.
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