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Überbrückungshilfe III plus und IV - Begrenzung von Marketing- und Werbekosten

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letzte Antwort am 17.03.2022 13:46:59 von andrereissig
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Marketing- und Werbekosten (MWK) sind im Rahmen der ÜH 3 plus lt. den FAQ (2.4 Aufzählungspunkt 14. in der Übersicht der förderfähigen Kosten) begrenzt: "Insgesamt dürfen die Marketing- und Werbekosten, die in der ÜH III und III plus angesetzt wurde, die angefallenen Kosten für Marketing und Werbung im Jahr 2019 nicht übersteigen."

 

Wenn ich das richtig verstehe, ist das eine zweifache Begrenzung:

  • Zum einen dürfen die MWK im Fördermonat (z.B. 8/2021) die MWK im Vergleichsmonat 08/2019 nicht übersteigen (bzw. diese wären der Maximalansatz), und
  • Zum anderen dürfen die gesamten MWK in 2021 die gesamten MWK in 2019 nicht übersteigen.

Bzw. muss ich hier überhaupt pro Vergleichsmonat begrenzen oder gilt nur die Jahresbegrenzung?

 

Wie würde ich eine Begrenzung eingeben? Solange ich die Jahressumme 2019 nicht erreicht habe, gebe ich die MWK voll ein? Bin ich drüber, gebe ich im entsprechenden Fördermonat nichts mehr ein?

 

Noch unverständlicher wird für mich die Begrenzung in den FAQ zur ÜH IV auf die "Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 abzgl. der bereits im Jahr 2021 in der ÜH III und III plus beantragten Volumens".

 

Was bedeutet das konkret? Hat hier jemand ein anschauliches Beispiel oder eine Fundstelle für ein Beispiel? 

 

Herzlichen Dank für´s Mitdenken.

mehrkaffee
Aufsteiger
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Ich habe das als Jahresbetrag betrachtet.

 

Beispiel:

 

Werbekosten 2019: 50.000,00

 

Ansatz von Werbekosten in Ü3: 20.000,00

Ansatz von Werbekosten in Ü3 Plus: 20.000,00

 

Dann wären noch 10.000 Volumen übrig für Ü4. Wenn man im Ü4 Zeitraum höhere Kosten als 10.000,00 für diesen Block hat (z.B. 12.000,00 im Februar 2022), würde ich diese auf 10.000,00 kürzen.

andrereissig
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Ja, so würde ich das auch interpretieren.

Live long and prosper!
Kleine-Einfraukanzlei
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Dankeschön, die Herren! So schnell und prägnant geantwortet, super.

 

Dann sehe ich mal, wie ich zurecht komme - habe nun zumindest einen Plan. 

Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Darf ich nochmals kurz rückfragen:

 

Die Begrenzung sehen Sie also jahresweise, sprich Jahres-Marketing- und Werbekosten 2019 sind die Obergrenze für die Kosten, die man in 2021 in der ÜH III sowie III plus (und falls noch ein Rest übrig ist, ÜH IV) geltend machen kann. 

 

Gehe ich schon richtig in der Annahme, dass ich die vollen Jahreskosten 2019 nehmen kann, auch wenn ich für einzelne Monate in 2021 keine ÜH beantrage (weil der Umsatzrückgang nicht mehr als 30% erreicht)? Sprich meiner Meinung nach müsste ich von der Jahressumme 2019 nicht die Pendant-Monate ausschließen, für die man keine ÜH in 2021 beantragt. Richtig?

 

Schließlich heißt es in den FAQ:

 

Insgesamt dürfen die Marketing- und Werbekosten, die in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus angesetzt wurden, die angefallenen Kosten für Marketing und Werbung im Jahr 2019 nicht übersteigen.

 

ABER: ich muss in dem Grenzwert = Jahreskosten 2019 auch noch die Marketing- und Werbekosten berücksichtigten, die ich für die Monate 11 + 12/2020 im Rahmen der ÜH III geltend gemacht habe - right?

 

andrereissig
Experte
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Ja, alles vollkommen richtig!

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 17.03.2022 13:46:59 von andrereissig
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