@cro schrieb: Wenn es keine Korrekturwerte (Abweichungen) gibt, müssen Sie nicht tätig werden. Kommt drauf an. Wenn bei der Abrechnung von Urlaub die DATEV-Lösung (nach Tagen) angewendet wird, kann das sein. ► Urlaub im Maler- und Lackiererhandwerk abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt - DATEV Hilfe-Center , Punkt 3.2.3.1 Wenn aber die malerkassen-Lösung (nach Betrag; Wochenarbeitszeit : Arbeitstage = durchschnittliche Arbeitszeit * Stundenlohn = durchschnittliches Urlaubsentgelt pro Tag) angewendet wird, müssen zumindest die in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Resturlaubstage auf den Bestand des angesparten Urlaubsentgelts am 31.12. zum 01.01. angepasst werden. (Durch Tariflohnerhöhungen verändert sich der tägliche Betrag.) ► Urlaub im Maler- und Lackiererhandwerk abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt - DATEV Hilfe-Center , Punkt 3.2.3.2 Beispiel: • 12/2025 Der AN hat eine 40 Stunden-Woche, durchschnittliche tägliche Arbeitszeit also 8 Stunden * 19,42 Euro Stundenlohn = 155,36 Euro. Es ist offensichtlich, dass mit dem Resturlaubsbetrag keine 4 Tage bezahlt werden können. Der Restbetrag wird durch den täglichen Betrag geteilt, also 381,46 Euro : 155,36 Euro = 2,46 Tage. Dieser Wert wird kaufmännisch auf volle Tage gerundet, in diesem Fall abgerundet auf 2 Tage. ► Urlaubsberechnung - Malerkasse • 01/2026 Wie Sie für eine Anpassung vorgehen, finden Sie in dem Dokument ► Urlaub im Maler- und Lackiererhandwerk abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt - DATEV Hilfe-Center unter Punkt 3.7 .
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