@pogo schrieb: Da das Hauptarbeitgebermerkmal blieb (wie auch immer das gehen soll) Ja, Steuerklasse VI geht auch bei fortbestehendem Hauptarbeitgebermerkmal. Das sind dann offensichtlich Sanktionsmaßnahmen der öffentlichen Hand, um den Steuerbürger zu gesetzeskonformen Handlungen zu bringen. Ich hatte so einen Fall mal, da war der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß gemeldet beim Einwohnermeldeamt ... Wenn dann noch das Finanzamt Pfändungsgläubiger ist und durch Meldeamtsanfragen keinen Wohnsitz ermitteln kann, werden schnell mal die ELSTAM auf IV gesetzt. Der korrespondierende Hinweistext in LODAS ist dann aber auch hilfreich und führt zu einer entsprechenden "individuellen Weiterbildung", sofern man das als Lohnabrechner noch nicht kannte. Auch hier war das schon mal Thema: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/AN-hat-aufgrund-von-Wohnsitz-K%C3%BCndigung-Steuerklasse-6/td-p/57224 VG
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