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ELSTAM Anmeldung Frist für Anmeldung nur für die Zukunft möglich ?!?

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letzte Antwort am 03.09.2025 14:18:10 von lohnexperte
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mivo
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
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Hallo Zusammen,

 

ich habe den Fall, dass bei einer Arbeitnehmerin mit Rückmeldung ELSTAM am 03.08.2025 die Steuerklasse von 1 auf 6 rückwirkend ab Juni 2025 geändert wurde. Hauptarbeitgebermerkmal blieb, da die Steuerklasse wohl durch die ARGE ausgelöst war. Nach Angabe der Lohnsteuerarbeitgeberstelle ist die Steuerklasse auch nur für Juni 2025 gültig. Ab Juli 2025 kann die 1 wieder genommen werden. Mitarbeiterin war aber befristet beschäftigt und Austritt 31.08.2025 war mit der Steuerklasse 6 abgerechnet worden.

 

Nach Rücksprache wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses aber aufgehoben und die Mitarbeiterin ist lfd. beschäftigt.

 

Alte Praxislösung. Austrittsdatum raus, Wiederabrechnung ohne Austrittsdatum und Neuaneldung ELSTAM mit Datum aus Ende Juli 2025 damit LSt-Abzugsmerkmale entsprechend zurückkommen.

 

ELSTAM Anmeldung schlug fehl, weil angeblich eine Meldung zum 01.09.2025 ausgelöst sei. Anruf bei DATEV.

 

Erklärung der Hotline "Anmeldungen ELSTAM sind seit 1.3.25 nur noch für die Zukunft möglich".

 

Stimmt das?

Wenn ja liebe DATEV geht dies komplett am Lohnerstellungsprozess der Kanzleien vorbei. Bei Stundenlöhnen Anfang des Folgemonats wird sehr häufig auch erst das neue Personal mitgeteilt und der lfd. Abruf für den Vormonat ist nicht mehr möglich....

 

VG

Michael Vogel

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pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 3
124 Mal angesehen

Hier wurde bestimmt nur etwas falsch verstanden oder unglücklich ausgedrückt.

 

Ab dem 1.3. eines Jahres kann keine Anmeldung mehr für das Vorjahr vorgenommen werden.

 

Da das Hauptarbeitgebermerkmal blieb (wie auch immer das gehen soll) und zum, 31.8. abgemeldet wurde, ist in diesen Zeitraum auch keine Anmeldung mehr möglich. Korrekturen gibt es in dem Sinne nicht.

 

Also ist eine neue Anmeldung ab 1.9. korrekt.

 

Für Juli und August müsstest du manuell die 1 erfassen, damit das so abgerechnet wird.

Keine Ahnung, ob das irgendwann Probleme geben könnte und ob du der Aussage des FA da einfach vertrauen möchtest.

lohnexperte
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 3
101 Mal angesehen

@pogo  schrieb:

Da das Hauptarbeitgebermerkmal blieb (wie auch immer das gehen soll)


Ja, Steuerklasse VI geht auch bei fortbestehendem Hauptarbeitgebermerkmal. Das sind dann offensichtlich Sanktionsmaßnahmen der öffentlichen Hand, um den Steuerbürger zu gesetzeskonformen Handlungen zu bringen.

 

Ich hatte so einen Fall mal, da war der Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß gemeldet beim Einwohnermeldeamt ... Wenn dann noch das Finanzamt Pfändungsgläubiger ist und durch Meldeamtsanfragen keinen Wohnsitz ermitteln kann, werden schnell mal die ELSTAM auf IV gesetzt. Der korrespondierende Hinweistext in LODAS ist dann aber auch hilfreich und führt zu einer entsprechenden "individuellen Weiterbildung", sofern man das als Lohnabrechner noch nicht kannte.

 

Auch hier war das schon mal Thema:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/AN-hat-aufgrund-von-Wohnsitz-K%C3%BCndigung-Steuerklasse-6/td-p/57224

 

VG

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letzte Antwort am 03.09.2025 14:18:10 von lohnexperte
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