Technisch würde die Lohnabrechnung erstellt werden, aber keine Meldungen. Also nein. Für An-, Jahres- und Abmeldungen werden zwingend Adresse, StIdNr. etc. also personenbezogene Daten benötigt. Außerdem wurde bisher bei den Minijobber die Minijob-Grenze ausgeschöpft? Wurde RV-Beitrag des AN berücksichtigt? Da keine Anmeldungen gemacht wurde, ist eine rückwirkende Befreiung nicht möglich. Hier wäre auf Grund der Auszahlung ein Nettolohn zu berücksichtigen, was ggf. die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und zur SV-pfl. führt. Da keine Daten vorhanden, stellt sich auch die Frage nach ggf. Mehrfachbeschäftigungen und Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Mehrfachbeschäftigungen zusammen mit Hauptbeschäftigungen? Haben Sie bereits die BG-Daten insbesondere PIN? Wurden bisher keine Abrechnungen erstellt oder nur keine Abrechnung für die Minijobber (sind Sie bereits Stand auf 12/25)? Natürlich könnte man notfalls alles über SV-Meldeportal machen (wenigstens für 2024), aber es würde das Lohnkonto, die Lohnabrechnungen etc. fehlen. Also wäre es eigentlich nicht ordnungsgemäß.
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