Hallo Herr Lutz, sicherheitshalber nochmal nachgefragt: Bei einem Mandanten mit nur einem Minijobber der eine Hauptbeschäftigung hat muss die EPP doch über diesen Hauptbeschäftigung ausbezahlt werden, somit kann ich mir die Wiederholungsabrechnung hier doch komplett sparen oder? hätte diese eine Mitarbeiter aber keine Hauptbeschäftigung muss der Arbeitgeber die EPP wegen der nur jährlichen LSt-Anmeldungsabgabe aber nicht unbedingt auszahlen (Wahlrecht!?) und der Minijobber erhält die EPP nur über die ESt richtig? Herzlichen Dank vorab!
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