@Susanne4 schrieb: Höre ich hier persönlichen Frust? Wieso sollte der Arbeitgeber ihn aus der Firma mobben? Gute Frage. Das frage ich mich bei den Feuerwehrleuten auch. Schließlich gibt es keinen Betrieb, der vor Katastrophen welcher Art auch immer gefeit wäre. Dennoch ist das geschilderte ja nicht frei erfunden. Da bin ich eher noch glimpflich davongekommen, sowohl mit der Menge der Sitzungstage, als auch mit der letztendlichen Wahl der Kanzleien. Ich war lediglich unsicher, ob DATEV eine Lösung für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Ausschluss des § 616 anbietet. Das kann ich mir angesichts des Verlaufes mancher Wunsch-Diskussion hier im Forum nicht so recht vorstellen. Abhängig davon, wo der Kollege nun eingesetzt ist, können die Inanspruchnahmen auch mal heftig ausfallen (Hauptschöffe am Landgericht). Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtskammer und so Sachen wie das Grüne Gewölbe ziehen sich ja schon eine Weile hin. Da hängt man auch mal neun Monate oder über ein Jahr lang in einem Verfahren und hat in der Zeit auch noch ein paar andere. Die Unterbrechungszeiträume zwischen den Sitzungstagen sind reglementiert und dürfen nicht überzogen werden, sonst platzt der Prozeß (§229 Abs. 4 StPO). Verschuldet das ein Schöffe, drohen ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro sowie die Prozeßkosten. Arbeitsbedingtes Fernbleiben ist nie eine Entschuldigung. Würde man plötzlich krank, müsse es ja auch gehn. Für sich selbst nimmt das Gericht aber in Anspruch, daß zwischen Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit unterschieden werde. Ein Dachdecker kann mit Gipsbein nicht aufs Dach, aber allemal auf einem Stuhl sitzen, ohne dabei einzuschlafen (das gäbe einen Befangenheitsantrag, der durchginge). Notfalls würde man auch mit Taxi oder KTW ins Gericht gefahren werden. Solange man in der Lage ist, das Gericht zu erreichen und dem Gang der Verhandlung zu folgen, ist Verhandlungsunfähigkeit also kein Thema. Es ist aber auch keines, mit dem die Mehrzahl der Ärzte etwas anzufangen wüßte (nötigenfalls muß man den Arzt wechseln bzw. in eine andere Klinik gehen). Aber gut, ich will den Teufel nicht an die Wand malen. Ersatzschöffen (weil die für ausgefallene Schöffen herangezogen werden, ist die Vorwarnzeit überschaubar), Schöffen an kleinen Amts- oder Fachgerichten, bekommen selten die Sitzungstage zusammen, nach denen man eine erneute Wahl nach den fünf Jahren Amtszeit ablehnen dürfte. Da war ich schon nach dem ersten Jahr gut drüber. Ohne Corona wäre das vielleicht auch so weiter gegangen. Für eine zweite Runde bin ich nun zu alt. So unüblich ist es ja wohl nicht, dass § 616 arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Das vorsichtshalber im Formulararbeitsvertrag stehen zu haben und dann in der Praxis tatsächlich auch konsequent durchzuziehen, zumal dann, wenn man das Ehrenamt stützen möchte, ist ja nun nicht dasselbe. Wir werden "Spielart" 1 anwenden. Das hatte ich gehofft. Dem Schöffen bitte sagen, daß er sich, falls er mal nur telefonisch bzw. im Termin für die nächsten Sitzungstage mündlich geladen wird, dennoch eine förmliche Ladung von der Geschäftsstelle geben lassen soll. Das geht im Trubel manchmal unter.
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