@Antje_Naumann schrieb: Hallo @martinkolberg, auch beim Import von Buchungssätzen gilt der Grundsatz, dass das Leistungsdatum nicht nach dem Rechnungsdatum liegen darf. Wird z. B. eine Buchung mit Leistungsdatum 02.03.2022 und Rechnungsdatum 28.02. importiert, dann wird, um die Regel "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" einzuhalten, das Rechnungsdatum auf das Folgejahr hochgesetzt. Als Konsequenz muss sichergestellt sein, dass der Grundsatz "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" bereits bei der Erfassung im Vorsystem eingehalten wird. Daß sich wirtschaftlich potentere Vorleister regelmäßig nicht für derlei Sonderwünsche der Beraterschaft interessieren, hatten wir doch im Thema schon. Im "Vorsystem" wird überhaupt gar nichts eingehalten, sofern das nicht vom Mandanten, sondern von einem Kreditinstitut, einer Kranken- bzw. Pflegekasse oder einem von denen beauftragten Abrechnungszentren betrieben wird. Die Leistungserbringer des Gesundheitswesens mit ihren Zwängen infolge dessen als nicht betreuungswürdig zu betrachten, hilft auch nicht jedem Berater weiter. Manche sind auf die Honorare angewiesen, ebenso wie letztlich auch die Gehälter der Beschäftigten der Genossenschaft mit aus den daraus generierten Nutzungsgebühren bestritten werden. Die kommen, auch wenn Sie das nicht wahrhaben wollen, letztendlich auch aus den immer noch überversorgenden Renten der hochbetagten Schicht in der Landbevölkerung. Die Vorstellung, hier stünde die geballte Macht der Mandanten von 50.000 DATEV Mitgliedern gegen eine kleine Raiffeisenbank, ist weltfremd. Der Mandant - Physiotherapeut, Apotheker oder Pflegebetrieb - steht allein der Kasse mit der Mehrheit der örtlichen Bevölkerung im Versichertenbestand gegenüber, weil nur diese noch bereit ist, für seine Patienten Real-Life-Infrastruktur vorzuhalten. Und während der Mandant seine Ausgangsrechnungen elektronisch zu liefern hat, will er den Vergütungsanspruch nicht schon aus formellen Gründen verlieren (siehe bspw. die Rechtsprechung des BSG zur Nullretaxierung von Apotheken), lassen einen Primärkassen auch 2023 n. Chr. noch papierne Zahlungsavise abtippen. Man darf ja schon froh sein, wenn man die schnell mal im pdf-Format bekommt und nicht handschriftlich nachfordern muß, wenn wieder mal was "auf dem Postweg verlorenging". Wenn Sie als Genossenschaft dort durchsetzen wollen, woran der Gesetzgeber kläglich scheitert, nämlich daß Rechnungen innerhalb der 28-Tage-Frist geprüft und bezahlt seien ... Fällt den Kassen gar nichts mehr ein, bestreiten sie einfach, überhaupt jemals eine Abrechnung erhalten zu haben. Sonderkonstellationen, in denen „Rechnungsdatum < Leistungsdatum“ zutrifft, werden derzeit in den Rechnungswesen-Programmen nicht unterstützt; ein entsprechender Wunsch liegt der Entwicklung vor und wird regelmäßig neu bewertet. Gleiches gilt für das angesprochene 11-Monate-Limit zwischen dem erfassten Leistungsdatum und dem Enddatum des aktuellen Buchungsstapels. In beiden Fällen sind aufgrund der notwendigen Ergänzung des bisher vierstellig abgebildeten Rechnungsdatums um die Jahresangabe größere Anpassungen in den Programmen notwendig. Dieser Hintergrund ist auch im Dokument 1018777 erläutert. Das sind keine Sonderkonstellationen, sondern - zumindest derzeit noch regional - Erlösgrundlagen tragender Wirtschaftszweige. Von "regelmäßiger Neubewertung" kann man sich nichts kaufen. Auch klinge die Aussage, daß Daten, die, da selbst die Elfmonatsfrist nahezu regelmäßig kalenderjahresübergreifend zurückreiche, keinen Hinweis darauf mitführen müßten, welcher Periode der Vorgang zuzuordnen sei, wenig überzeugend. Und jetzt komme man bitte nicht mit dem Spruch, die periodengerechte Zuordnung aller bis zum Zeitpunkt der (zugegebenermaßen häufig kräftig verspäteten) Bilanzerstellung bekannt gewordenen Erlöse habe noch niemand gewollt ...
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