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Stundungszinsen bei Corona?

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letzte Antwort am 02.04.2020 16:35:38 von Michael-Renz
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freiburgersteuermann
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Nachricht 1 von 24
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Hallo Community,

 

gerne würde ich für fast alle Mandanten folgenden Stundungsantrag stellen, bin mir aber im Hinblick auf Stundungszinsen nicht sicher und weiter unten stehende Hinweise des Finanzministeriums sind mir noch etwas zu wage. Hat schon jemand neuere Informationen, ob definitiv keine Zinsen erhoben werden und wenn, für welche Zeiträume?

 

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

aufgrund der massiven Störungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantragen wir für unseren Mandanten

 

• Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung 2020 basierend auf einem Gewinn von XXX Euro
• Erlass eines entsprechenden Messbescheides zur Gewerbesteuer für Zwecke der Vorauszahlung 2020
• Stundung und Erstattung der bereits im März geleisteten Einkommenssteuervorauszahlung 2020-41
• Stundung der im Juni fälligen Einkommenssteuervorauszahlung 2020-42
• Hälftige Verteilung der Vorauszahlungen für 2020 auf die Termine September und Dezember
• kein Vollstreckungsmaßnahmen eventuell rückständiger Steuern im Jahr 2020 durchzuführen

 

Weiter beantragen wir

 

• Stundung und Erstattung der bereits im Februar geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 bis August
• Stundung und Erstattung der bereits im März geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung 2020-01 bis September
• Stundung der im April fälligen Umsatzsteuervorauszahlung 2020-02 bis Oktober

 

Mit freundlichen Grüßen
Boris Lemler
Steuerberater

---------------------------

 

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/corona-virus-steuerliche-massnahmen-sollen-betroffenen-unternehmen-helfen/

 

Die Ausbreitung des Corona-Virus' wirkt sich mehr und mehr auf Unternehmen aus. Im Bundesfinanzministerium werden daher die rechtlichen Grundlagen für steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Firmen vorbereitet.

Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann begrüßt das ausdrücklich. „Sobald uns aus Berlin die Möglichkeit eröffnet wird, werden die Finanzämter im Land alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um finanzielle Schwierigkeiten für betroffene Betriebe abzumildern“, sagte sie. „Unsere Steuerverwaltung wird dann so schnell und unbürokratisch wie möglich helfen.“

Beispielsweise könnten bereits fällige Steuerzahlungen auf Antrag vorübergehend gestundet werden. In diesen Fällen würden keine Stundungszinsen erhoben. Auch sogenannte Säumniszuschläge, also Zuschläge bei verspäteter Zahlung, könnten erlassen werden. In begründeten Fällen könnte es außerdem möglich sein, dass Vollstreckungen ohne Zuschläge aufgeschoben werden.

Darüber hinaus seien auch Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer abzusenken und anzupassen. Die Ministerin stellte fest: „Wo immer das möglich ist, sollen die steuerlichen Maßnahmen ohne aufwändige Prüfungen und Verfahren kurzfristig umgesetzt werden.“

Sie empfahl Unternehmerinnen und Unternehmern, sich direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden. Die Beschäftigten der Finanzämter können im Einzelfall Auskunft geben.

---------------------------

 

Besten Dank vorab für Eure Einschätzung.

 

Grüße
Boris Lemler
stefans
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Nach meinem Verständnis laufen alle Ihre Anträge auf Stundung von bereits gezahlten Leistungen ins leere.

 

Eine Stundung (§ 222 AO), auch in Zeiten der Coronakrise, ist die Verlängerung einer Zahlungsfrist. Durch bereits geleistete Zahlungen erlöschen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO).

 

Sie können Vorauszahlungen rückwirkend ab dem I. Quartal 2020 herabsetzen lassen und die Mandanten erhalten dadurch Erstattungen, aber hierbei handelt es sich nicht um Stundungen.

 

Einzig die Stundung von noch nicht geleisteten Zahlungen, werden ggf. zinslos eingeräumt, z.B. Ertragsteuern für das Jahr 2018 die aktuell festgesetzt wurden. Ob das ganze auch für Lohnsteuer und Umsatzsteuer genehmigt wird, hängt aktuell wohl vom Finanzamt ab.

freiburgersteuermann
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Die ersten Mandanten haben schon die Lastschriften zur Umsatzsteuer zurückgehen lassen, eventuell auch zur Lohnsteuer - was ich heikel finde, da es als Veruntreuung von Arbeitslohn gewertet werden kann.

 

Eine Stundung wäre demnach dann wieder möglich, da die Zahlung doch wieder nicht geleistet ist.

 

Bleibt die Frage, ob es bereits eine Verfügung gibt, zinslos zu Stunden oder ob der Zinssatz weiterhin bei 0,5% pro Monat bleibt.

Grüße
Boris Lemler
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stefans
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@freiburgersteuermann  schrieb:

Die ersten Mandanten haben schon die Lastschriften zur Umsatzsteuer zurückgehen lassen, eventuell auch zur Lohnsteuer - was ich heikel finde, da es als Veruntreuung von Arbeitslohn gewertet werden kann.

 

Eine Stundung wäre demnach dann wieder möglich, da die Zahlung doch wieder nicht geleistet ist.

 

Bleibt die Frage, ob es bereits eine Verfügung gibt, zinslos zu Stunden oder ob der Zinssatz weiterhin bei 0,5% pro Monat bleibt.


Es soll ein BMF-Schreiben auf dem Weg sein und was ich bisher bzw. heute so gelesen habe, wird wohl die zinslose Stundung für Ertrag-, Umsatz- und Lohnsteuer möglich sein.

 

Viele Informationen ziehe ich momentan aus dieser Facebook-Gruppe für Steuerberater: https://www.facebook.com/groups/steuerberateruntersich/?fref=nf

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u_merkler
Beginner
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Nachricht 5 von 24
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Hallo,

 

genau dieses Vorgehen hat heute eine Hausbank (BaWü) meinem Mandanten vorgeschlagen um kurzfristige Liquidität zu erreichen.

Die seit Februar abgebuchten Steuervorauszahlungen USt + ESt zurücklaufen zu lassen und durch den Steuerberater eine Stundung zu veranlassen...

 

Eine andere Möglichkeit sei den Banken bisher auf die Schnelle nicht möglich... 

 

Irgendwie habe ich das Gefühl, in Bayern läuft da momentan so einiges schneller...

 

Schönen und gesunden Arbeitstag!

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Gelöschter Nutzer
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Ich habe gerade mit dem Finanzamt hier in Hessen telefoniert. Die Sachbearbeiterin sagte mir, dass sie Anweisung haben bei Stundungen - auch bei Umsatzsteuer- sehr kulant zu sein. Es müsse aber die Bestätigung der Bank, dass der Mandant keinen Kredit bekommt, beigefügt werden.

 

Zusätzliche kurzfristige Liquidität zu den Bankkreditlinien bringt diese Regelung dann nichts. Den Rat der Hausbank (BaWü) finde ich nach diesem Telefonat ein bisschen riskant.

 

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!

 

 

 

 

 

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mapex
Fachmann
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Bei der umsatzsteuer wäre ich dennoch vorsichtig. das ist immerhin nicht ihr geld, sondern das vom FA. was sollen die da stunden? naja Notlage und Sonderregelungen. wir werden sehen, aber die banken sind schon lustig einfach mal empfehlungen auszusprechen und UNS dann die sache ausbaden zu lassen. witzbolde.

Alt ist man erst, wenn man vom Nießen Hexenschuss bekommt!
KOB
agmü
Meister
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Vielleicht hilft diese Stellungnahme der BReg. weiter.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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u_merkler
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Nachricht 9 von 24
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Heute kam das BMF-Schreiben "Steuerliche Maßnahmen...raus"

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html

 

Abs. 1 letzter Satz:

"Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden."

 

also auch nichts Definitives...

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agmü
Meister
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Nachricht 10 von 24
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In Bayern findet sich noch folgendes:

 

"Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist."

 

Fundstelle ist hier unter Punkt Steuerstundung

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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cwes
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Nachricht 11 von 24
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Meine Anmerkung: Gar nichts gibt es:

  1. Sie können einen Antrag auf Stundung (aller?) Steuern bis zum 31.12.2020 stellen. Die werden dann am 01.01.2021 fällig, wenn die Krise noch andauert und Sie auch keine Chance hatten, den Ausfall zu kompensieren. Glückwunsch BMF, danke für nichts. Außerdem müssen Sie nachweisbar, unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sein. Viel Spaß beim Nachweisen. Wer ist denn bitte nicht von der Krise betroffen (MdBs und eine gewisse Zeit sicherlich auch noch Ministerialbeamte ausgenommen)?
  2. Bei der Stundung kann in der Regel auf Stundungszinsen verzichtet werden. Herzlichen Dank. Muss also nicht drauf verzichtet werden. Wird also nicht immer drauf verzichtet werden.
  3. Wenn Ihr Gewinn einbricht, können Sie sogar Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen! Oh, welch Entgegenkommen. Dieses Vorgehen ist auch jetzt bereits gesetzlich verankert. Also auch ein Null-Entgegenkommen.
  4. Vollstreckungsmaßnahmen werden (in bestimmten Fällen) bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Super, Ihr schickt also die Vollziehungsbeamten, die Euch nicht zur Verfügung stehen, nicht zu den Schuldnern, die eh kein Geld haben, um Ihnen nicht die letzten zwei Rollen Toilettenpapier zu pfänden, deren Nachschub Ihr nicht sichern könnt. Diese Gnade.
stefans
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@cwes  schrieb:

Meine Anmerkung: Gar nichts gibt es:

  1. Sie können einen Antrag auf Stundung (aller?) Steuern bis zum 31.12.2020 stellen. Die werden dann am 01.01.2021 fällig, wenn die Krise noch andauert und Sie auch keine Chance hatten, den Ausfall zu kompensieren. Glückwunsch BMF, danke für nichts. Außerdem müssen Sie nachweisbar, unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sein. Viel Spaß beim Nachweisen. Wer ist denn bitte nicht von der Krise betroffen (MdBs und eine gewisse Zeit sicherlich auch noch Ministerialbeamte ausgenommen)?
  2. Bei der Stundung kann in der Regel auf Stundungszinsen verzichtet werden. Herzlichen Dank. Muss also nicht drauf verzichtet werden. Wird also nicht immer drauf verzichtet werden.
  3. Wenn Ihr Gewinn einbricht, können Sie sogar Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen! Oh, welch Entgegenkommen. Dieses Vorgehen ist auch jetzt bereits gesetzlich verankert. Also auch ein Null-Entgegenkommen.
  4. Vollstreckungsmaßnahmen werden (in bestimmten Fällen) bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Super, Ihr schickt also die Vollziehungsbeamten, die Euch nicht zur Verfügung stehen, nicht zu den Schuldnern, die eh kein Geld haben, um Ihnen nicht die letzten zwei Rollen Toilettenpapier zu pfänden, deren Nachschub Ihr nicht sichern könnt. Diese Gnade.

So ganz verstehe ich nicht was Sie nun möchten? Hätte das BMF nichts Veröffentlichen sollen? Vermutlich fehlen Ihnen weitergehende Hilfen aber die werden ja gerade vorbereitet bzw. u.a. in Bayern und Sachsen gibt es Soforthilfen. Hessen erstattet auf Antrag die USt-Sondervorauszahlungen. etc. pp.

 

Meine Anmerkung: Es gibt zinslose Stundungen insbesondere auch für die Umsatzsteuer, keine Vollstreckungen und Herabsetzungsanträge werden ohne weitere Nachweise schnell abgearbeitet. -> ein guter Anfang!

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dtx
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@cwes  schrieb:

Meine Anmerkung: Gar nichts gibt es:

  1. Sie können einen Antrag auf Stundung (aller?) Steuern bis zum 31.12.2020 stellen. Die werden dann am 01.01.2021 fällig, wenn die Krise noch andauert und Sie auch keine Chance hatten, den Ausfall zu kompensieren. Glückwunsch BMF, danke für nichts. Außerdem müssen Sie nachweisbar, unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sein. Viel Spaß beim Nachweisen. Wer ist denn bitte nicht von der Krise betroffen (MdBs und eine gewisse Zeit sicherlich auch noch Ministerialbeamte ausgenommen)?
  2. Bei der Stundung kann in der Regel auf Stundungszinsen verzichtet werden. Herzlichen Dank. Muss also nicht drauf verzichtet werden. Wird also nicht immer drauf verzichtet werden.
  3. Wenn Ihr Gewinn einbricht, können Sie sogar Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen! Oh, welch Entgegenkommen. Dieses Vorgehen ist auch jetzt bereits gesetzlich verankert. Also auch ein Null-Entgegenkommen.
  4. Vollstreckungsmaßnahmen werden (in bestimmten Fällen) bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Super, Ihr schickt also die Vollziehungsbeamten, die Euch nicht zur Verfügung stehen, nicht zu den Schuldnern, die eh kein Geld haben, um Ihnen nicht die letzten zwei Rollen Toilettenpapier zu pfänden, deren Nachschub Ihr nicht sichern könnt. Diese Gnade.

Also ich sehe das jetzt noch nicht so schwarz wie Sie.

 

Bei der Umsatzsteuer wäre es vielleicht ein Ansatz, die Bemessung nicht nach vereinbartem, sondern nach vereinnahmtem Entgelt vorzunehmen. Dann wird - ob heute oder am Jahresende - nicht mehr fällig, als man erhalten hat. Die Vorauszahlungen auf Ertragssteuern lassen sich herabsetzen, wie Sie bereits selbst festgestellt haben. Da kommt es auch nur dann zu einer Nachzahlung, wenn wider Erwarten doch noch etwas verdient wurde.

 

Beide Maßnahmen führen nicht zu einer Steuerstundung, also fallen auch ohne Kulanzregelung keine Stundungszinsen an.

 

Bleiben noch die Lohnsteuer und die SV-Beiträge. Dazu hatte hier schon jemand den Zeigefinger gehoben und dabei vermutlich den § 266a StGB im Hinterkopf gehabt. Der heißt zwar "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt", was denknotwendig die Lohnsteuer mit einschliessen sollte. Das gibt aber der Gesetzestext nicht nur nicht her. Im Gegenteil, Absatz 3 lautet

 

Zitat:

Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

 

Die übrigen Absätze beziehen sich explizit auf Beiträge zur Sozialversicherung. Das kann aber, wer hier eh schon im Internet surft, auch selbst nachlesen.

 

Am Ende des Tages bleibt freilich die Frage, wovon man lebt, wenn die Einnahmen vollständig wegbrechen.

Da sollte sich möglichst noch heute, allerspätestens morgen noch der eine oder andere Mandant beim Jobcenter einfinden, um nicht seine Ansprüche zu verlieren. Denn ein Antrag auf Hartz IV, denn auch ein hilfsbedürftiger Selbständiger stellen kann, wirkt jeweils (nur) auf den Beginn des Monats der Antragstellung zurück ...

 

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freiburgersteuermann
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Auf den Stundungsmitteilungen zur Umsatzsteuer der vergangenen Tage steht: Die Stundung erfolgt zinslos. Scheint in Baden-Württemberg wohl so verfügt worden sein.

Grüße
Boris Lemler
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Michael-Renz
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Hallo Herr Lemler,

 

wenn ich „freiburgersteuermann“ richtig interpretiere, dann sind Sie in Freiburg, Ba-Wü ansässig. In diesem Fall gibt es ein extra Formular der Finanzverwaltung Ba-Wü zur Stundung, Zinserlass und Herabsetzung von VZs 

 

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E-1527832229/finanzaemter/Formulare/Steuerzahlung%20Lastschrifteinzug/sonstige/CORONA%20Steuererleichterungen%20aufgrund%20der%20Auswirkungen%20des%20Coronavirus.pdf

 

Unbedingt beachten - den Antrag muss der Mandant selbst stellen, wegen der damit verbundenen eidesstattlichen Versicherung. So sehr ich ihren Vorschlag menschlich verstehe, so sehr würde ich von der angedachten Vorgehensweise abraten.

 

Wenn die Auswertungen des Mandanten es als berechtigt erscheinen lassen, übersenden wir mit der Fibu-Auswertung den vorbereiteten Antrag. Er kann über Vorlagenverwaltung in Dokorg bzw. DMS (neu) mit Adressdaten und Steuernummer vorbefüllt werden. Details zu solchen Vorlagen

 

hier: https://apps.datev.de/dnlexka/#/document/0922606

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
freiburgersteuermann
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Hallo Herr Renz,

 

viele meiner Mandanten betreiben Gaststätten oder Diskotheken. Ihnen wurde von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage entzogen. Da können wir nicht auf die Auswertungen der Finanzbuchhaltung warten.

 

Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht auf dem Antrag zur Stundung, nur auf dem für die Soforthilfe. Die Stundungen habe ich bereits beantragt, die Soforthilfen beantragen die Mandanten selbst.

 

Dennoch vielen Dank für Ihre Warnung.

 

 

Grüße
Boris Lemler
Michael-Renz
Experte
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Hallo Herr Lemler,

 

die eidesstattliche Versicherung ist im Stundungs- und Herabsetzungsantrag unten auf Seite 2. enthalten!,

in den Anträgen für Ba-Wü siehe unten.

A0EC9470-7C72-4902-BE36-502CBA92F470.jpeg

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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freiburgersteuermann
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Hallo Herr @Michael-Renz ,

 

auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben unseres Mandanten müssen wir als Berater doch immer vertrauen und andernfalls das Mandat niederlegen. Sonst könnten wir doch auch die Nullmeldungen der Sondervorauszahlungen nicht erstellen

 

https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/Corona-USt-1-11-Nullantrag-stellen/m-p/142614#M22141

 

Denn auch dort ist die Bedürftigkeit wegen Corona nachzuweisen

 

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

 

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER (www.elster.de) oder des Papiervordrucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen.

Grüße
Boris Lemler
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dtx
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In den Stelllenbeschreibungen von Ministerialbeamten steht offenbar nicht, daß sie widerspruchsfreie Verlautbarungen liefern sollen.

 

Entweder soll man einen schriftlichen Antrag mit einem Konvolut von Anlagen liefern, bei dem man sich fragt, wer denn den wann lesen und bescheiden wird (s. § 46 FGO) oder sie sind damit glücklich, daß die Stpfl. einfach ihre Steuerschulden mittels Nullmeldung aus dem System kehren. Beides geht nicht zusammen.

freiburgersteuermann
Fortgeschrittener
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Ja, aus der Verzweiflung heraus ergeben sich leider viele Widersprüche.

 

Die meisten meiner Mandanten haben die Lastschriften zurückgehen lassen. Vollstreckt werden soll ja dieses Jahr auch nicht mehr. Ob das nur bei von Corona betroffenen Betrieben der Fall ist oder alle Vollziehungsbeamten im Urlaub sind, weiß ich zwar noch nicht - aber wenn der Beamte zum Vollstrecken kommt, steht er sowieso vor einem geschlossenen Laden.

 

Und ob das Finanzamt dann noch Stundungszinsen zur Insolvenztabelle anmeldet oder nur die Steuern macht auch keinen großen Unterschied mehr.

Grüße
Boris Lemler
dtx
Aufsteiger
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Weiß nicht, ob das mit dem Platzenlassen der Lastschriften so eine gute Idee ist. Schließlich pflegen Finanzämter im Bedarfsfalle nicht nur diee Konten zu sperren, sondern sich auch in Grundbüchern einzugraben. Die Schwelle von 750 Euro, die vor einer Zwangssicherungshypothek liegt, ist schnell überschritten. Und dann ist es auch nicht mehr weit bis zum Zwangsversteigerungsvermerk.

 

Da die "Löschung" dieser Einträge ja nur deren Wirkung aufhebt, ist so etwas blöd, wenn man später mal die Hütte verkaufen will. Dann sehen alle späteren Eigentümer, was man für'n Schluri war ...

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stefans
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@dtx  schrieb:

Weiß nicht, ob das mit dem Platzenlassen der Lastschriften so eine gute Idee ist.  ...


Mal abgesehen davon, dass ich grundsätzlich bei Ihnen bin die Lastschriften nicht platzen zu lassen, sind Vollstreckungsmaßnahmen derzeit bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Zu einer Zwangssicherungshypothek kann es also dieses Jahr nicht kommen.

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Gelöschter Nutzer
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Auch wenn es wirklich schwer fällt, wenn die Mandanten aktuell nicht wie gewohnt zeitnah zahlen und der eigene Kontostand mehr als  hart am Limit ist:

ich habe im Studium gelernt  "Pacta sunt servanda" (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht

 

Ein einprägsames Erlebnis meiner Kindheit:

 

Ich durfte meinem Opa immer bei der Buchhaltung helfen. Schon als Kindergartenkind. Ja, ich habe zählen durch Münzen und Scheine in der Kasse gelernt und rechnen beim Aufaddieren von Zahlenkolonnen. Das ist lange her. Damals wurde das Journal noch von Hand in suberster Handschrift geführt und die Rechenmaschine hat keinen Chip, sondern eine Kurbel. Im Grundschulalter haben Opa & ich den Abschluss zusammen gemacht. Wir haben einen ganzen Tag in den Büchern und offenen Ladenkasse in der "gute Stubb" gesucht, die sch... Mark, die gefehlt hat, haben wir nicht gefunden. Da hat mich mein Opa beiseite genommen, Sie kennen die Situation wenn Erwachsene Kids etwas zeigen wollen, was WIRKLICH wichtig ist, hat SEIN Portemonnaie aufgemacht, eine Mark rausgenommen und in die Kasse gelegt. (Meine Großeltern, 2 Kriege & so, waren nicht reich.) "Jetzt stimmt die Kass', jetzt könne mer die Büscher zumache."

 

Ich kann nur feststellen: von MEINEN Mandanten hat KEINER die "Staatsknete für lau" beantragt.

Zitat aus einer Mail, die ich heute zu den Fibu Unterlagen Q1 von einem Mandanten bekommen habe, den ich sehr schätze.

 

"Momentan bin ich gesund kann aber arbeitsbedingt nicht auf unsichere Kontakte verzichten. HAUPTSACHE ICH KOMM ÜBER DIE RUNDEN UND BRAUCH KEINE STAATSHILFE."

 

Über "Platzen lassen" und "Miete nicht zahlen" überhaupt nachzudenken, solange es noch IRGENDWIE anders geht, finde ich einfach unmoralisch.

 

Dann bitte ich  eben im Nachtgebet wieder jeden Abend darum, dass die ausstehenden Rechnungen bezahlt werden, damit ich meine Rechnungen bezahlen kann. 

 

Meine Mandanten machen es genauso.

 

 

 

 

 

 

 

Michael-Renz
Experte
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Hallo Herr Kollege Lemler,

 

bei der USt-SVZ haben wir die "Null-Meldungen" elektronisch gemacht - meine Unkenntnis zum Programmablauf hatte ich ja bereits in einem anderen Post "in die Breite getreten".

 

Dort ist aber keine eidesstattliche Versicherung erforderlich, sondern "nur" die normale Glaubhaftmachung - dazu reicht unsere Vollmacht und die Kenntnisse aus der laufenden FiBu sowie der Blick auf die bei uns auflaufenden Bankdaten der Mandaten (die Dank RZ-Bankinfo vortag-aktuell sind) um die nötigen Info´s für Antrag und Glaubhaftmachung zu haben. 

 

Natürlich vertraue ich meinen Mandanten - aber ich erlebe täglich, dass ganz viele aus Angst und Unsicherheit und vor lauter "Corona-Überkommunikation" völlig überzeugt sind, dass "alles den Bach runtergeht" und deshalb meinen Soforthilfe zu brauchen - auch wenn auf dem Konto 200 TEUR rumliegen, die vermutlich locker 3 Monate den Betrieb bei Null-Umsatz laufen lassen. 

 

Es ist nicht Betrugsabsicht - schlicht Angst und Unsicherheit sind das Problem! - und da hilft, wenn die Mandanten selbst nachdenken müssen, welche Bedeutung die Erklärungen haben - Eigenverantwortung hilft den Blick zu schärfen. 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
23
letzte Antwort am 02.04.2020 16:35:38 von Michael-Renz
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