@cwes schrieb: Meine Anmerkung: Gar nichts gibt es: Sie können einen Antrag auf Stundung (aller?) Steuern bis zum 31.12.2020 stellen. Die werden dann am 01.01.2021 fällig, wenn die Krise noch andauert und Sie auch keine Chance hatten, den Ausfall zu kompensieren. Glückwunsch BMF, danke für nichts. Außerdem müssen Sie nachweisbar, unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sein. Viel Spaß beim Nachweisen. Wer ist denn bitte nicht von der Krise betroffen (MdBs und eine gewisse Zeit sicherlich auch noch Ministerialbeamte ausgenommen)? Bei der Stundung kann in der Regel auf Stundungszinsen verzichtet werden. Herzlichen Dank. Muss also nicht drauf verzichtet werden. Wird also nicht immer drauf verzichtet werden. Wenn Ihr Gewinn einbricht, können Sie sogar Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen! Oh, welch Entgegenkommen. Dieses Vorgehen ist auch jetzt bereits gesetzlich verankert. Also auch ein Null-Entgegenkommen. Vollstreckungsmaßnahmen werden (in bestimmten Fällen) bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Super, Ihr schickt also die Vollziehungsbeamten, die Euch nicht zur Verfügung stehen, nicht zu den Schuldnern, die eh kein Geld haben, um Ihnen nicht die letzten zwei Rollen Toilettenpapier zu pfänden, deren Nachschub Ihr nicht sichern könnt. Diese Gnade. Also ich sehe das jetzt noch nicht so schwarz wie Sie. Bei der Umsatzsteuer wäre es vielleicht ein Ansatz, die Bemessung nicht nach vereinbartem, sondern nach vereinnahmtem Entgelt vorzunehmen. Dann wird - ob heute oder am Jahresende - nicht mehr fällig, als man erhalten hat. Die Vorauszahlungen auf Ertragssteuern lassen sich herabsetzen, wie Sie bereits selbst festgestellt haben. Da kommt es auch nur dann zu einer Nachzahlung, wenn wider Erwarten doch noch etwas verdient wurde. Beide Maßnahmen führen nicht zu einer Steuerstundung, also fallen auch ohne Kulanzregelung keine Stundungszinsen an. Bleiben noch die Lohnsteuer und die SV-Beiträge. Dazu hatte hier schon jemand den Zeigefinger gehoben und dabei vermutlich den § 266a StGB im Hinterkopf gehabt. Der heißt zwar "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt", was denknotwendig die Lohnsteuer mit einschliessen sollte. Das gibt aber der Gesetzestext nicht nur nicht her. Im Gegenteil, Absatz 3 lautet Zitat: Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. Die übrigen Absätze beziehen sich explizit auf Beiträge zur Sozialversicherung. Das kann aber, wer hier eh schon im Internet surft, auch selbst nachlesen. Am Ende des Tages bleibt freilich die Frage, wovon man lebt, wenn die Einnahmen vollständig wegbrechen. Da sollte sich möglichst noch heute, allerspätestens morgen noch der eine oder andere Mandant beim Jobcenter einfinden, um nicht seine Ansprüche zu verlieren. Denn ein Antrag auf Hartz IV, denn auch ein hilfsbedürftiger Selbständiger stellen kann, wirkt jeweils (nur) auf den Beginn des Monats der Antragstellung zurück ...
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