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Lohn nicht ausbezahlt

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letzte Antwort am 15.07.2024 23:29:44 von dtx
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B_Hermann
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Der Lohn eines nicht beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführer wurde extrem zeitversetzt ausbezahlt. Nun wurde Insolvenz angemeldet, und es steht fest das die Nachzahlungen nicht mehr erfolgen werden. 

Nun hat der GS-GF mit dem FA telefoniert und möchte die Einkommensteuerbescheide ändern lassen. Ist wohl noch möglich. Das Finanzamt hat ihm die Auskunft gegeben, dass korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber übermittelt werden sollen. 

Mal abgesehen davon, ob dies so korrekt ist. Nach meinem Kenntnisstand kann die Lohnsteuerbescheinigung für 2023 ab März 2024 gar nicht mehr geändert werden. Oder gibt es da eine Möglichkeit?

vielen Dank im Voraus


FrauSmith
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Das Gehalt wurde aber doch abgerechnet .

Hier würde ich gar nichts machen. Dann auch noch bei einem GF.

 

Wenn überhaupt muss das meiner Meinung nach über den Insonvenzverwalter abgeklärt werden.

 

und davon abgesehen ist es auch korrekt dass eine Änderung nicht mehr möglich ist . Nur bis Februar des Folgejahres

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dtx
Fortgeschrittener
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Bei der Frist "Februar des Folgejahres" liegt der Focus auf einer Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie dem Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur bis zum Erstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Die ist aber hier gar nicht gewollt, zumal ein Erstattungsanspruch des Unternehmens gegen die Finanzkasse der Insolvenzmasse zufiele. Es geht vielmehr um die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung.

 

Eine Korrektur oder Stornierung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist unter bestimmten Voraussetzungen - § 41c Abs. 3 EStG - auch nach dem Ablauf des Monats Februar des Folgejahres vorgeschrieben. Folglich muß die auch technisch möglich sein.

 

Wollte ein Sachbearbeiter des Finanzamts einem Arbeitnehmer über die im Gesetz genannten Gründe hinaus entgegenkommen, wäre es nicht Sache des Beraters, das zu vereiteln. Das vorgeschlagene Nichtstun könnte dazu führen, daß der Berater in Haftung genommen würde, selbst wenn der Finanzbeamte seine Kompetenzen überschritte und es eher nicht zu einer Änderung der Bescheide käme.

 

LStR R 41c.1

 

"(7) 1Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich. 2Die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist zulässig. 3Die Anzeigeverpflichtung nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bleibt unberührt."

 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/1000289_41c___1/

 

LStH 2023, Anhang 23

 

"II. Korrektur‑ und Stornierungsverfahren

 

Stellt der Arbeitgeber bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren, so hat er die Lohnsteuerbescheinigung vorbehaltlich der Regelungen des § 41c Absatz 3 und 4 EStG durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren (§ 93c Absatz 3 Satz 1 AO).
Gemäß § 41c Absatz 3 Satz 1 EStG ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Lediglich in dem Sonderfall des § 41c Absatz 3 Satz 4 EStG ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer zulässig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine bereits an die Finanzverwaltung übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen (§ 41c Absatz 3 Satz 5 EStG). Im Übrigen können Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Lohn­steuer nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ledig­lich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden (H 41c.1 „Erstattungsantrag“ LStH).

..."

 

https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2023/B-Anhaenge/Anhang-23/I/anhang-23-I-neu.html

 

Nötigenfalls die paar Euros in ein Ticket beim Support investieren. @B_Hermann 

B_Hermann
Einsteiger
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Danke für die Antworten. 

 

Wir haben das jetzt erst Mal in die Hände des Insolvenzverwalter gelegt. Mal sehen was er dazu sagt. 

 

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dtx
Fortgeschrittener
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Die Rechtslage dürfte aber ziemlich eindeutig sein. Weshalb sollte ein Insolvenzverwalter das Lohnsteuerrecht besser kennen als ein StB, wo sich durch die bloße Korrektur der Bescheinigung die Masse nicht mehren läßt?

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letzte Antwort am 15.07.2024 23:29:44 von dtx
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