Hallo Herr Mayer, hier hat das Finanzamt natürlich jetzt sehr viel mehr Spielraum für die Änderungen. Man sollte sich daher genau überlegen, ob bzw. in welchen Fällen man von der Möglichkeit Gebrauch macht, die ergänzenden Angaben zur Steuererklärung mit der Einreichung der Belege zu nutzen. Ob es sinnvoll ist, pauschal weiterhin abzugeben, wage ich zu bezweifeln. Hier muss man gucken, wie das Finanzamt darauf reagieren wird. Zu den Ausführungen von 0815 zu der Änderung von Offenbaren Unrichtigkeiten sollte dann aber auch der neue § 173 a AO beachtet werden: § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Wie dies im Einzelfall vom Finanzamt gesehen wird, bleibt abzuwarten. Viele Grüße Uwe Lutz
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