Sehr geehrter Herr Lutz, ganz lieben Dank für Ihre Hilfe. Ich habe bei der Krankenkasse ebenfalls um Einschätzung gebeten und folgende Antwort bekommen: In der Sozialversicherung gilt bei Nachzahlungen aus Vergleichen grundsätzlich, dass diese dem Monat zuzuordnen sind, in dem sie ausgezahlt werden – es sei denn, es handelt sich um laufendes Arbeitsentgelt für abgeschlossene Zeiträume, die innerhalb eines laufenden Kalenderjahres korrigiert werden. Da die Nachzahlung jedoch ein vergangenes Jahr (2024) betrifft und die Auszahlung weit nach Ablauf der sogenannten „Märzklausel“ des Folgejahres erfolgt ist, gilt Folgendes: Beitragsmonat: Die Nachzahlung muss im Februar 2026 verbeitragt werden. Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 SGB IV. Hiernach entsteht der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wozu vergleichsweise Nachzahlungen für Vorjahre zählen), sobald dieses ausgezahlt wird. Wäre das Entgelt für Oktober 2024 einfach nur "verspätet" (ohne Streit), müsste es eigentlich dem Oktober 2024 zugeordnet werden (Entstehungsprinzip). Da die Zahlung aber auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, der die Rechtslage erst nachträglich klärt, behandelt das Sozialversicherungsrecht dies als "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt". Da die Zahlung erst im Februar 2026 erfolgt, ist für die Beitragsberechnung folgendes wichtig: Wenn Arbeitsentgelt für abgelaufene Zeiträume nachgezahlt wird, gilt es als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV, wenn die Nachzahlung nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraums und nach Ablauf der sogenannten "Märzklausel" des Folgejahres erfolgt. Folge: Die Beiträge werden nach den Prozentsätzen und Beitragsbemessungsgrenzen des Jahres 2026 (Zeitpunkt der Auszahlung) berechnet. Rechtsgrundlage: § 23a Abs. 2 SGB IV. Somit soll folgendes geschehen: 1. Die Abmeldung 2024 im Meldeportal stornieren und um die Vergleichszahlung erhöhte Jahresentgelt neu melden. 2. Im LODAS den ehemaligen Mitarbeiter anlegen/ aufleben lassen und mit dem aktuellen Lohnlauf verbeitragen. Aber welchen Zeitraum nimmt man? Nur einen Tag also 01.02-01.02.2026 oder den ganzen Monat 01.02-28.02.2026. Auch soll KEINE SV-Anmeldung im LODAS erstellt werden bzw soll die Anmeldung unterdrückt werden. Sollte das Systemtechnisch nicht gehen, muss diese Anmeldung anschließend wieder im Meldeportal storniert werden. Wissen Sie ob DATEV die Möglichkeit gibt, Meldungen zu unterdrücken? Andernfalls habe ich gesehen, ich kann auch eine Abrechnung erstellen für den aktuellen Monat, ohne ein neuen Beschäftigungszeitraum anzulegen. Häkchen für Einmalbezug nach Austritt scheint auch da zu funktionieren. Das dürfte das Problem mit der falschen Anmledung Grund10 lösen? Steuern werden berechnet, allerdings in diesem Fall keine SV-Beiträge....warscheinlich weil keine SV Tage zur Berechnung herangezogen werden können (fehlender Zeitraum)? In beiden Fällen habe ich für die Einmalzahlung StammLA 203 genutzt. Gibt es noch anderes was hier zu beachten wäre? Die Prüfer werden sich ja auf soetwas sicher stürzen. Ich wäre hier nochmal für Ihren Input dankbar!!
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