@brö schrieb:Habe ich was falsch gemacht oder ist der richtige Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung immer noch nicht möglich??
Wie @Private09 vor 4 Stunden gerade schrieb, weißt die DATEV im Dokument Altersrentner / Rentner abrechnen - Beispiele für LODAS - DATEV Hilfe-Center darauf hin, dass es derzeit zu "Einschränkungen" bei der Abrechnung der Aktivrente und der LSt-Bescheinigung gibt.
Und nein, dies ist in den letzten vier Stunden vermutlich noch nicht behoben.
Vielen Dank, ich habe diese Flut von Kommentaren nicht laufend verfolgt.
Edit: zu langsam
Hallo zusammen,
ich habe nun auch versucht, bei einem Mitarbeiter die Aktivrente rückwirkend zu berücksichtigen. Das heißt:
- Ich bin zurück in den Januar und habe dort alles nötige erfasst, was man in Lodas laut dem Hilfedokument erfassen soll
- es gibt ansonsten keine Besonderheiten, d.h. keine SFN-Zuschläge oder sonstigen "SchnickSchnack", einfach nur das Bruttogehalt von 2.000 Euro
- Die Person ist 71 Jahre alt, Regelaltersgrenze also auf jeden Fall erreicht. Die Person wurde zum 01.01. neu eingestellt.
Nun wurde mir die Aktivrente für Februar und März abgerechnet, für Januar aber nicht. Dort steht auf der Abrechnung im Hinweisfeld "Steuerfreibetrag Aktivrente 0,00", während in den Folgemonaten die 2.000,00 Euro erfasst wurden. Somit wird für den Januar auch weiterhin Lohnsteuer berechnet.
Hat jemand eine Idee?
VLG
@ich_bins0815 schrieb:
Hat jemand eine Idee?
Keine Ahnung zwar, aber eine dumme Idee (Versuch macht kluch): Haben Sie den Monat 01/2026 als Nachberechnung mit der 1/96 angestoßen?
Wurde im Januar auch unter Personaldaten - SV - allgem. Daten - Rentner die Rentenart und Beginn der Rente korrekt erfasst?
Hat sich eventuell die Personengruppe von Januar zu Februar geändert?
Andernfalls einfach mal im Januar in den Feldern der Aktivrente mit der rechten Maustaste ein Änderungskennzeichen setzen und Stammdaten nochmal neu versenden. Manchmal werden eingetragene Werte nicht übernommen.
Das der Hinweis erscheint, kommt nur von der Auswahl das es aufgedruckt werden soll. Das scheint zumindest zu funktionieren.
Hallo zusammen,
ich habe einen Aktivrentner, der noch Überstunden aus dem Vorjahr vergütet bekommt. Da es hier zu unterschiedlichen Ansichten der Referenten zu diesem Thema gab, habe ich eine Anrufungsauskunft gemacht. Diese müssen steuerpflichtig abgerechnet werden. Weiß jemand, wie ich die entsprechende Lohnart so schlüsseln kann, dass sie vom Freibetrag nicht berücksichtigt wird?
Du kannst den Freibetrag ja selbst festlegen für den einen Monat.
Da trägst du dann nur das aktuelle Gehalt ohne die Überstunden ein.
Sollte so funktionieren.
@Birdy87 schrieb:Hallo zusammen,
ich habe einen Aktivrentner, der noch Überstunden aus dem Vorjahr vergütet bekommt. Da es hier zu unterschiedlichen Ansichten der Referenten zu diesem Thema gab, habe ich eine Anrufungsauskunft gemacht.
Ohne tief in die Fachliteratur eingestiegen zu sein, würde ich aus dem Bauch heraus meinen, dass es in diesem Fall wohl auf die sv-rechtliche Regelung abgestellt werden wird, also das Entstehungsprinzip.
Eigentlich gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Allerdings kann es nicht gewollt sein, dass durch die nicht zeitgerechte Abrechnung von Entgelt eine steuerliche Bevorteilung entstehen kann.
Würden die Überstunden den Abrechnungszeiträumen zugerechnet werden, in welchen sie auch entstanden sind (was ja auch in der Sozialversicherung die Regel ist bzw. sein sollte), würde sich die Frage eines Freibetrages im steuerlichen Sinne überhaupt nicht stellen.
Die Vereinfachungsregelung aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der GKV dient nur der Vereinfachung von Lohnabrechnungen und damit dem Verhindern von zahlreichen Änderungen im Beitrags- und Meldebereich.
Die FinVerw könnte jetzt argumentieren "was interessiert uns das Gewäsch der Fuzzis von der Sozialversicherung", aber hier geht es um Geld. Geld, was der deutsche Staat trotz 0,5-Billionen-Sondervermögen (angeblich) nicht hat und deshalb der allgemeine Steuersatz (mal wieder) nicht nur um einen Prozentpunkt, nein, gleich um zwei Prozent erhöht werden soll.
@silberbauer schrieb:
Ohne ein Prophet sein zu wollen, das Gesetz wird so oder so vor dem BVerfG landen.
Hatte ich gerade diese Woche gelesen, der Bund der Steuerzahler will gegen das Gesetz vorgehen, da der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wird- meine bescheidene Meinung dazu. Exakt so ist es und es würde mich nicht wundern wenn das BVerfG das genauso sieht, aber so vorausschauend ist unsere Regierung nicht oder was ich eher vermute will es nicht sein.
Moin,
in den FAQ zur Aktivrente (Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Aktivrente) steht unter II.5:
5. Sind Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) steuerfrei?
Ja, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig.
Dabei ist zu beachten, dass nur der Teil einer Sonderzahlung steuerfrei ist, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Das bedeutet, dass Zahlungen für Zeitpunkte, in denen kein Anspruch auf den Freibetrag bestand, nicht unter die Freibetragsregelung fällt.
Das würde ich sogar so lesen, dass ein Weihnachtsgeld ggf. aufzuteilen ist, wenn die Aktivrente noch nicht das ganze Jahr galt.
Also folgendes Beispiel:
Mitarbeiter verdient € 1.000,00 pro Monat, ab 07/2026 gilt (da erst dann das Rentenalter erreicht ist) die Aktivrente. Der Mitarbeiter erhält im November ein Weihnachtsgeld von € 1.000,00.
Der Verdienst im November beträgt € 2.000,00. Da von dem Weihnachtsgeld aber 6 Monate auf den Zeitraum entfallen, in denen noch kein Anspruch auf den Freibetrag besteht, würde ich dies so verstehen, dass von den € 1.000,00 Weihnachtsgeld nur € 500,00 steuerfrei sind.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@bodensee schrieb:
@silberbauer schrieb:
Ohne ein Prophet sein zu wollen, das Gesetz wird so oder so vor dem BVerfG landen.
Hatte ich gerade diese Woche gelesen, der Bund der Steuerzahler will gegen das Gesetz vorgehen, da der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wird- meine bescheidene Meinung dazu. Exakt so ist es und es würde mich nicht wundern wenn das BVerfG das genauso sieht, aber so vorausschauend ist unsere Regierung nicht oder was ich eher vermute will es nicht sein.
Ja, aber es hilft ja nicht - wir müssen es erst mal jetzt so abrechnen, wie beschlossen und uns darüber Gedanken machen.
Und das BVerfG wird -meiner Meinung nach- wenn überhaupt entscheiden, dass eine Neuregelung für künftige Jahre erfolgen muss und keine rückwirkende Änderung vornehmen.
@Uwe_Lutz schrieb:Moin,
in den FAQ zur Aktivrente (Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Aktivrente) steht unter II.5:
5. Sind Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) steuerfrei?
Ja, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig.
Dabei ist zu beachten, dass nur der Teil einer Sonderzahlung steuerfrei ist, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Das bedeutet, dass Zahlungen für Zeitpunkte, in denen kein Anspruch auf den Freibetrag bestand, nicht unter die Freibetragsregelung fällt.
Manchmal kann man sich noch auf das Bauchgefühl verlassen. 😉
Das würde ich sogar so lesen, dass ein Weihnachtsgeld ggf. aufzuteilen ist, wenn die Aktivrente noch nicht das ganze Jahr galt.
Also folgendes Beispiel:
Mitarbeiter verdient € 1.000,00 pro Monat, ab 07/2026 gilt (da erst dann das Rentenalter erreicht ist) die Aktivrente. Der Mitarbeiter erhält im November ein Weihnachtsgeld von € 1.000,00.
Der Verdienst im November beträgt € 2.000,00. Da von dem Weihnachtsgeld aber 6 Monate auf den Zeitraum entfallen, in denen noch kein Anspruch auf den Freibetrag besteht, würde ich dies so verstehen, dass von den € 1.000,00 Weihnachtsgeld nur € 500,00 steuerfrei sind.
Würde ich auch so sehen. Ich denke mal, dass bis Ende des Jahres noch einige Klarstellungen geben wird. Und daran sieht man mal wieder, dass politische Schnellschüsse nur gut für Schlagzeilen und Wahlkämpfe sind. Getreu John Wayne: Erst schießen, dann fragen.
hi,
das mit der anteiligen Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei unterjährigem Erreichen der Regelaltersgrenze und damit Aktivrentenberechtigung steht aber m.W. auch bereits in Dok 1008165 für LODAS, Ziffer 3.4. ...
Habe die Diskussion jetzt allerdings auch nicht vollumfänglich verfolgt ...
Gruß, Volker
Das bedeutet, dass Zahlungen für Zeitpunkte, in denen kein Anspruch auf den Freibetrag bestand, nicht unter die Freibetragsregelung fällt.
Das würde ich sogar so lesen, dass ein Weihnachtsgeld ggf. aufzuteilen ist, wenn die Aktivrente noch nicht das ganze Jahr galt.
DATEV beschreibt diesen Fall im Dokument 1008165 (Unterpunkt 3.4):
Altersrentner / Rentner abrechnen - Beispiele für LODAS
Ich bin nun zu dem Ergebnis gekommen, dass ich es am besten mit dem abweichenden Freibetrag löse. Über Lohnarten kann man es nicht steuern.
Guten Morgen,
meinen Kommentar habe ich gelöscht.
VG
Sylvie Kolodziej
@Sylvie24 schrieb:Guten Morgen,
nur zur Information: Die Steuerfreiheit gilt nur für Einkommen auf Arbeit, deshalb zählen z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht dazu.
??
Ich empfehle einen Blick in die Sozialversicherungsentgelt-Verordnung ...
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
- einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
... und in das EStG:
1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;[...]Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Also kein Stress mit zeitlicher Abgrenzung oder so was. 😉
Ich denke mal, dass Verlautbarungen vom BMF, in der Fachliteratur und auch von DATEV etwas anderes sagen, aber machen Sie mal.
Es muss ja nur der Zusatz Progressionsvorbehalt rein, dann ist die Aktivrente verfassungsgemäß unangreifbar. Da prüft der Bund der Steuerzahler aber noch die Klage.
Jetzt geht es erstmal darum, Rentner die selbständig sind, da mit einzubeziehen, was ich aber abweisen würde, da die Aktivrente die gesetzliche Sozialvers. aufbessern sollte und da Selbständige meist privat versichert sind, gibt es keinen Bezug. Das wird interessant, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet
@Sylvie24 schrieb:
Edit: Sorry, im Datev-Dokument steht, das das Weihnachtsgeld auch steuerfrei sei. In einem meiner Jahreswechsel- Seminare wurde das verneint.
Ich geh mal weiter lesen...
Lies hier:
Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente
II. 5.
5. Sind Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) steuerfrei?
Ja, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig.
Dabei ist zu beachten, dass nur der Teil einer Sonderzahlung steuerfrei ist, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Hallo @Moonshine ,
wo haben Sie denn diese Begründung her?
@Moonshine schrieb:... da die Aktivrente die gesetzliche Sozialvers. aufbessern sollte und da Selbständige meist privat versichert sind, gibt es keinen Bezug.
Ich habe immer nur als Begründung gehört und gelesen, dass das Fachkräfteproblem dadurch gemildert werden soll. 🤔
(Dass dies eine hahnebüchene Begründung darstellt, sagten mir meine ketzerischen Gedanken.)
Steuersystematisch betrachte ich steuerrechtlich wahrscheinlich unterbelichteter Laie diesen Freibetrag auch deshalb als verfassungswidrig, weil hier innerhalb einer Einkünftsart ein Freibetrag vom Alter abhängig gemacht wird. Ich bin zwar kein Selbständiger, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterarbeitet, fühle mich als jüngerer Mensch mit Erwerbseinkommen trotzdem auch benachteiligt.
VG
Das eine schließt das andere nicht aus.
@lohnexperte schrieb:
Steuersystematisch betrachte ich steuerrechtlich wahrscheinlich unterbelichteter Laie diesen Freibetrag auch deshalb als verfassungswidrig, weil hier innerhalb einer Einkünftsart ein Freibetrag vom Alter abhängig gemacht wird. Ich bin zwar kein Selbständiger, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterarbeitet, fühle mich als jüngerer Mensch mit Erwerbseinkommen trotzdem auch benachteiligt.
Hm, also meiner Meinung nach hängt der Freibetrag nicht vom Alter ab, sondern von der persönlichen Entscheidung weiter zu arbeiten, obwohl man es nicht müsste.
Die Beschränkung auf eine Einkunftsart sehe ich allerdings auch kritisch. Was unterscheidet den angestellten Arzt, der weiterarbeitet, vom Landarzt mit eigener Praxis der mit 70 noch für seine Patienten da ist, weil er einfach keinen Nachfolger findet. Das sollte ebenfalls honoriert werden.
@hexhex schrieb:
Hm, also meiner Meinung nach hängt der Freibetrag nicht vom Alter ab, sondern von der persönlichen Entscheidung weiter zu arbeiten, obwohl man es nicht müsste.
Das ist eine sehr interessante Betrachtungsweise (auch und vor allem aufgrund der doch sehr eindeutigen Bezeichnung der Aktiv"rente"). 🤔
Mir war bisher nicht bekannt, dass es eine (gesetzliche oder moralisch?) Pflicht gibt, bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten. Ich sage es mal polemisch: Auch ich "müsste" nicht mehr weiterarbeiten, weil meine Konten bereits überlaufen und mein Mann mich nicht dazu nötigt. 😉
Nichts für Ungut! 🙂
@hexhex schrieb:
@lohnexperte schrieb:
Steuersystematisch betrachte ich steuerrechtlich wahrscheinlich unterbelichteter Laie diesen Freibetrag auch deshalb als verfassungswidrig, weil hier innerhalb einer Einkünftsart ein Freibetrag vom Alter abhängig gemacht wird. Ich bin zwar kein Selbständiger, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch weiterarbeitet, fühle mich als jüngerer Mensch mit Erwerbseinkommen trotzdem auch benachteiligt.
Hm, also meiner Meinung nach hängt der Freibetrag nicht vom Alter ab, sondern von der persönlichen Entscheidung weiter zu arbeiten, obwohl man es nicht müsste.
Wann ist diese Entscheidung denn zu treffen ? Doch vermutlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze und damit vom Alter oder nicht ?
Die Beschränkung auf eine Einkunftsart sehe ich allerdings auch kritisch. Was unterscheidet den angestellten Arzt, der weiterarbeitet, vom Landarzt mit eigener Praxis der mit 70 noch für seine Patienten da ist, weil er einfach keinen Nachfolger findet. Das sollte ebenfalls honoriert werden.
Das sehe ich genauso muss aber nicht der Landarzt sein, kann genausogut der Architekt , Rechtsanwalt, Steuerberater usw. sein. Daher denke ich wird der Bund der Steuerzahler auch gegen das Gesetz vorgehen und nach meine bescheidenen Meinung sehe ich hier auch einen Verfassungsverstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aber vor Gericht und auf hoher See..... , vlt. kommen die Herren in Karlsruhe ja auch zu dem Schluss das diese Ungleichbehandlung dem Gesetzgeber zugestanden wird um andere hehre Ziele zu erreichen ( den Mangel an Fachkräften vorzubeugen, wenns denn hilft 🙈
Bevor das BVG mit seiner unerschöpflichen Weisheit in Schweiß kommt, müssen evtl. noch die Robenträger vom BGH oder BFH, beides Institutionen mit ebenso unerreichter Weisheit, ran.
So oder so:
Gegen den steuerlichen Freibetrag wird schwer anzukommen sein, wohl aber gegen die ausschließliche Beschränkung auf 19er Einkünfte. HackeKlingbeil wird es teuer zu stehen kommen und es wird der Garaus für die SPD sein. Merz wird's egal sein, wer im hohen Alter noch arbeiten muss, hat eh' was falsch gemacht. Und irgendwo in der Uckermark weint eine ältere Frau durch ihre zur Raute zusammengelegten Finger.
Edit: ... ups ... Thema verfehlt. 🙄
Wie ist das in Lodas umgesetzt mit Firmenwagen wird die Pauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte automatisch aufgehoben und steuerpflichtig bei Abrechnung einer Aktivrente? Da die Entfernungspauschale auf steuerfreie Einnahmen nicht angewandt werden kann.
Wie ist das mit Verpflegungsmehraufwand bei Aktivrente, muss hierzu eine neue Lohnart angewandt werden, da der Werbungskostenabzug auf den Teil der Aktivrente nicht mehr steuerfrei ist und damit sozialversicherungspflichtig wird? Ich gehe davon aus, dass der Verpflegungsmehraufwand zwischen "steuerfreien Aktivrentenlohn" und normal steuerpflichtigen Lohn selbst aufgeteilt werden muss auf Lohnarten im Bruttobereich und als Nettobezug.
Ich bin froh, mal wieder im Lohn Mitdenken zu dürfen😂
Ciao
Kimba
Hallo liebe Community,
die Aktivrente kann bei PGR 119 / Beitragsgruppenschlüssel 9 3 2 1 eigentlich bedenkenlos umgesetzt werden. Das ist korrekt oder?
Ein weiterer Nachweis wird in diesem Fall nicht benötigt, oder?
Steh grad auf dem "Schlauch".
Vielen Dank. . .
Hallo @SJ_2020,
ja, bei der Personengruppe 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 9321 kann die Aktivrente in der Regel abgerechnet werden.
Einschränkungen bei der Anwendung des Steuerfreibetrags finden Sie in unserem Hilfe-Dokument 1008165.