Hier ist die rechtliche Vergleichsberechnung nach § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO basierend auf Ihren Angaben. Bei einer Unterhaltspfändung gilt die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) festgesetzte Grenze als unpfändbarer Selbstbehalt, es sei denn, die normale Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) lässt dem Schuldner einen höheren geschützten Betrag [1]. [1] 1. Ermittlung des Tabellenwerts nach § 850c ZPO Für die Berechnung nach der regulären Pfändungstabelle gelten aktuell folgende Parameter: [2] Relevantes Nettoeinkommen: 2.590,92 € (wird gemäß § 850c Abs. 5 ZPO auf volle 10 Euro abgerundet, also 2.590,00 €). Unterhaltsberechtigte Personen: 1,0. Pfändbarer Betrag laut Tabelle: Bei einem Nettoeinkommen von 2.590,00 € und einer unterhaltsberechtigten Person beträgt der pfändbare Betrag 202,59 €. Daraus resultierender unpfändbarer Betrag (Normaltabelle): $$2.590,92 € - 202,59 € = 2.388,33 €$$ [3, 4, 5] 2. Die Vergleichsrechnung im Überblick Die folgende Übersicht stellt die Beträge gegenüber, um den für den Schuldner günstigeren Wert zu ermitteln: PostenBerechnung nach Pfüb (§ 850d)Berechnung nach Normaltabelle (§ 850c) Nettoeinkommen 2.590,92 € 2.590,92 € Unpfändbarer Teil (Freibetrag) 1.440,75 € (laut Beschluss) 2.388,33 € (laut Tabelle) Pfändbarer Betrag 1.150,17 € 202,59 € 3. Anwendung der gesetzlichen Obergrenze Da der unpfändbare Betrag aus der normalen Pfändungstabelle (2.388,33 €) höher ist als der im Pfüb festgelegte Freibetrag (1.440,75 €), greift der Deckungsschutz von § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO [1]. Der unpfändbare Betrag darf nicht unter das Niveau der Normaltabelle gedrückt werden [1]. [6] ✅ Ergebnis Dem Schuldner müssen im konkreten Abrechnungsmonat 2.388,33 € unpfändbar verbleiben. Der Arbeitgeber darf folglich maximal 202,59 € an den Unterhaltsgläubiger abführen. Die Differenz schützt den Schuldner vor übermäßiger Abschöpfung. [4] 💡 Falls sich am Nettoeinkommen in Folgemonaten etwas ändert oder Sonderzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) anstehen, helfe ich Ihnen gerne bei der Neuberechnung. Möchten Sie wissen, wie sich solche Bezüge auf den pfändbaren Betrag auswirken? Dann würde in meinem Fall also nur der Wert nach Tabelle gepfändet. Dann würde ich den festgesetzten Betrag vom Gericht aber ordentlich überschreiten. Macht doch auch nicht wirklich Sinn, oder ???
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