Hallo, für Unternehmen, deren Mitarbeiter nicht regulär an Feiertagen arbeiten, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld an gesetzlichen Feiertagen. Ob die Mitarbeiter Feiertage regulär (mit dem Ausfallschlüssel F "Feiertag") oder in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Ausfallschlüssel FK "Feiertag im Kug-Zeitraum (SV durch AG)") vergütet bekommen, obliegt dem Arbeitgeber. Hierbei erfolgt keine Erstattung durch die Agentur für Arbeit. Arbeiten Mitarbeiter regulär an Feiertagen, so kann in diesen Fällen auch an Feiertagen der Ausfallschlüssel KU "Kurzarbeit (Kug)" im Kalender erfasst werden. Es erfolgt eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen hierfür sind mit der Bundesagentur für Arbeit zu klären. In dem Dokument 5303312 "Kurzarbeitergeld erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" finden Sie unter dem Punkt 2.3.3 eine Beschreibung für die Abrechnung von Feiertagsentgelt in Höhe Kug bei Teilausfall. Viele Grüße aus Nürnberg Darlene Pfahler Personalwirtschaft DATEV eG
... Mehr anzeigen