abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

KUG und Feiertag

65
letzte Antwort am 10.07.2020 10:01:40 von Darlene_Pfahler
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
pogo
Meister
Offline Online
Nachricht 61 von 66
387 Mal angesehen

Erste Zeile: 1700,00 Soll-Entgelt und 0,00 Ist-Entgelt

 

Da die Arbeitsagentur nur für Feiertage Kug zahlt, wenn im Betrieb üblicherweise auch an Feiertagen gearbeitet wird, ist das Problem, dass du 176 Kug Stunden mit LA 410 eingeben hast.

 

Die Feiertage muss aber der Arbeitgeber alleine zahlen. Es gibt keine Erstattung.

Es bleiben also maximal 160 Stunden mit LA 410.

Die 16 übrigen Stunden müssen entweder voll oder anteilig, je nachdem wie die Kurzarbeit definiert ist, mit LA 414 abgerechnet werden.

 

Sollte im Betrieb grundsätzlich an Feiertagen gearbeitet werden, ist das der Arbeitsagentur nachzuweisen. Dann klappt es auch mit 176 Kug Stunden.

 

0 Kudos
isabel
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 62 von 66
385 Mal angesehen

hallo,

 

da bin ich mir nicht so sicher. Der AN ist seit 30.03.2020 erkrankt. Lt. Dokument 5303311 ist hier die LA 410 anzuwenden.

 

Oder nicht?

0 Kudos
pogo
Meister
Offline Online
Nachricht 63 von 66
376 Mal angesehen

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, stellt sich die Frage, was hätte er an Entgelt ohne die Krankheit erhalten.

 

In diesem Fall Entgeltfortzahlung in Höhe von Kug (LA 410).

 

Da die Arbeit an einem Feiertag aber nicht aufgrund der Kurzarbeit, sondern aufgrund des Feiertags ausgefallen ist, erhält der Arbeitnehmer nun Feiertagsentgelt in Höhe von Kug (LA 414).

0 Kudos
Tonja
Beginner
Offline Online
Nachricht 64 von 66
331 Mal angesehen

Hallo @coester

 

ich glaube verstanden zu haben, was Du uns hier erläutert hast. Um es nachzuvollziehen, habe ich im Anhang ("KUG und Feiertage.pdf") versucht ein Beispiel mit solchen Daten zu konstruieren, welches sich an dem Beispiel 2.3.1 Beispiel Feiertagsentgelt in Höhe Kug (Gehaltsempfänger) aus Dokument 5303312 orientiert. (Leider ist in der Info-Datenbank kein Beispiel aufgeführt, welches bei Feiertagen nicht von 100% Ausfall ausgeht.)

 

Basis ist ein Büroangestellter (Gehaltsempfänger), der regulär nicht an Feiertagen arbeitet, der seit April zusammen mit der gesamten Abteilung in Kurzarbeit ist, deren Arbeitszeit pauschal um 25% reduziert wurde. Er hat jetzt wöchentlich 30 Stunden und arbeitet Mo-Fr täglich 6 Stunden, statt vorher 40 Wochenstunden (Mo-Fr täglich 8 Stunden).

 

Im Mai gab es zwei Feiertage (1.5. und 21.5.), an denen er durch die Kurzarbeit ebenfalls jeweils 6 Stunden gearbeitet hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre.

 

Der KUG-Ausfall im Mai würde sich jetzt aus 19 Arbeitstagen x 2 Stunden (= 38h) und 2 Feiertagen x 2 Stunden (= 4h) zusammensetzen und sich auf 42 Stunden summieren. Habe ich das richtig verstanden?

 

Bei der Ermittlung des Ist-Entgelts (siehe Beispiel im PDF) würde ich dann diese 42 Stunden heranziehen, sowie 4 Stunden bei der Berechnung des Feiertagsentgelts, oder?

 

Analog bei LODAS würde ich dann vermutlich folgendes buchen:

 

PersNrWertBSLA
xxx38,001Eig LA zur StLA 410 (Kurzarbeitergeld)
xxx4,001Eig LA zur StLA 414 (Feiertagsentg. i.H.Kug)

 

Liege ich damit richtig?


Viele Grüße

Tonja
Beginner
Offline Online
Nachricht 65 von 66
271 Mal angesehen

Hi zusammen,

 

ich habe mittlerweile einen Beitrag von @jessikar und @mhaas gefunden, der sich ebenfalls mit dem Thema befasst, wie man mit Feiertagen bei Teilausfall umgeht: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/LODAS-KUG-Teilausfall-und-Feiertag/m-p/145071#M32907

 

Die Abbildung meines Beispiels aus dem Anhang in Datev LODAS sähe ja vermutlich so aus:

 

PersNrWertBSLA
xxx38,001Eig LA zur StLA 410 (Kurzarbeitergeld)
xxx4,001Eig LA zur StLA 414 (Feiertagsentg. i.H.Kug)

 

 

Kann mir jemand sagen wie das korrekt in DATEV Lohn und Gehalt abgebildet würde?

 

 

Viele Grüße

DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 66 von 66
231 Mal angesehen

Hallo,


für Unternehmen, deren Mitarbeiter nicht regulär an Feiertagen arbeiten, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld an gesetzlichen Feiertagen. 


Ob die Mitarbeiter Feiertage regulär (mit dem Ausfallschlüssel F "Feiertag") oder in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Ausfallschlüssel FK "Feiertag im Kug-Zeitraum (SV durch AG)") vergütet bekommen, obliegt dem Arbeitgeber. Hierbei erfolgt keine Erstattung durch die Agentur für Arbeit.


Arbeiten Mitarbeiter regulär an Feiertagen, so kann in diesen Fällen auch an Feiertagen der Ausfallschlüssel KU "Kurzarbeit (Kug)" im Kalender erfasst werden. Es erfolgt eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit.


Die Voraussetzungen hierfür sind mit der Bundesagentur für Arbeit zu klären.


In dem Dokument 5303312 "Kurzarbeitergeld erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" finden Sie unter dem Punkt 2.3.3 eine Beschreibung für die Abrechnung von Feiertagsentgelt in Höhe Kug bei Teilausfall.


Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
65
letzte Antwort am 10.07.2020 10:01:40 von Darlene_Pfahler
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage