Hallo Herr Vogel, im Merkblatt 8a- Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ist zur Gesamtzahl der Mitarbeiter folgendes hinterlegt: Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer/-innen sind Arbeitnehmer/-innen, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer/-innen mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer/-innen, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer/-innen nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. weil sie sich in Elternzeit befinden). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht zu den tatsächlich Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über das KUG. Diese Unterscheidung kann vom Lohnprogramm nicht gänzlich getroffen werden. Daher muss diese Angabe leider händisch erfolgen.
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