@Uwe_Lutz schrieb: Ich weiß nicht, ob das BAG dies schon entschieden hat, überwiegende Meinung auf Seiten der Arbeitsrechtler ist aber, dass dies so im Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Ist zu einer Kürzung beim Ausscheiden nichts gesagt, besteht der volle Anspruch auf Auszahlung auch über den Mindesturlaub hinaus. BAG hat das noch nirgends entschieden. Aber ich hab ja geschrieben das es meine Meinung ist. In meinen Augen ist die Aussage der EG-Richtlinie so klar formuliert, dass sie für jeden Mitgliedsstaat anwendbar ist. Zudem hatte ich den Verweis auf diese Richtlinie in einem Kommentar im Haufe Personal Office gefunden. Dort ging es u.a. um die Abgeltungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen. Die Regelung im Arbeitsvertrag betrifft eigentlich die Kürzungsmöglichkeit bei vorzeitigem Ausscheiden. Hier ist nach deutschem Recht wie von @sokrates von der IHK richtig zitiert, der Verweis auf das Vorhandensein der Klausel von nöten. Aber "in Anspruch nehmen" bedeutet nicht zwangsläufig das Gleiche wie "Abgeltungspflicht". Aber das ist auch nur meine Meinung. Ich habe auch mal die Formulierung oben geändert und aus "darf" "dürfte wahrscheinlich" gemacht. Nur um es besser darzustellen das es hier keine eindeutige Rechtsprechung gibt.
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