Hallo S W, ich würde mich hierbei an die aktuell gültigen Geringfügigkeitsrichtlinien halten. Dort heißt es auf Seite 67 unter Punkt 3.2 "3.2 Kurzfristige Beschäftigungen Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die unter 2.3 angegebene Zeitdauer, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Allerdings können die Merkmale für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (vgl. 2.2) erfüllt sein (vgl. Beispiele 44 und 45). Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Beispiel 40)." Anbei noch der Link zu den Richtlinien: Deutsche Rentenversicherung - Rundschreiben - Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig… Heißt für mich, wenn es im Zeitraum Juni - August noch nicht vorhersehbar war, dass es diesen Anschlussvertrag geben wird, kann dieser als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet bleiben und muss nicht rückwirkend geändert werden. Mit freundlichen Grüßen Manuel Lubbe
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