Hallo Frau Topschinski, evtl. könnte man den Ansatz über den § 100 EStG direkt nehmen. Dort heißt es im Absatz 3: "(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt; der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt; im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum, 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum, 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum; eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist ; sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten." Und die SOKA fungiert in der Hinsicht als Pensionskasse. Eine Unterscheidung zwischen freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen findet meines Erachtens auch vom Gesetzestext her nicht statt. Mit freundlichen Grüßen Manuel Lubbe
... Mehr anzeigen