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Keine Stundenaufzeichnung bei SV-Prüfung

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letzte Antwort am 15.10.2019 16:00:06 von carmenliebich
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flocke
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

ich suche Erfahrungsaustausch zum Thema "Mandant hat keine Stundenzettel geführt".

Bei uns läuft aktuell eine SV-Prüfung. Die Prüferin fordert von allen Minijobbern die Stundenzettel.

Der Mandant aus der Friseurbranche hat keine Aufzeichnungen gemacht und es gibt vermtl. auch keinen Arbeitsvertrag.

Wir hatten schon verschiedene Prüfer, der eine prüft nur ein Jahr, der andere will nur einen Stundenzettel sehen, naja.....

Bisher konnten wir immer etwas vorlegen. Jetzt habe ich mich gefragt, was kann der Prüfer "daraus machen", wenn gar keine Aufzeichnungen vorgelegt werden können.

Hat  da jemand Erfahrungen. Vielen vielen Dank! 

t_r_
Allwissender
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Im Friseurhandwerk gibt es neben dem allgemeinen Mindestlohn auch noch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag. Die darin vereinbarte Vergütung liegt oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns.

Grundsätzlich dürften alleine schon aufgrund der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Probleme auf den Mandanten zukommen. Hier wird die Prüferin wohl auch den Zoll entsprechend informieren. Sollten Unregelmäßigkeiten vermutet werden, z. Bsp. Unterschreitung des Mindestlohns und damit verbunden auch Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, könnte das Büro beim Mandanten auch schnell besenrein sein. In der Regel werden dann auch vorhandene Unterlagen aus der Steuerkanzlei abgeholt.

Kann ich mir zwar in diesem Fall so nicht vorstellen, da ja im Rahmen der Prüfungsanordnung alle Unterlagen eingesehen werden dürfen. Ich weiß nicht wie scharf der Zoll in solchen Fällen ist. Ich kenne es nur von Anzeigefällen.

shizofritz
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Hallo zusammen,

Ein weiteres Problem könnte noch das Teilzeit- und Befristungsgesetz mit dem § 12 Absatz 1 werden:

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. (gilt seit dem 01.01.2019, davor waren es meines Wissens 10 Wochenstunden)

Je nach Fallkonstellation könnte das die Geringfügigkeitsgrenze deutlich zerschießen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Lubbe

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carmenliebich
Einsteiger
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Hallo,

es ist doch im Friseurhandwerk üblich, dass sich die Mitarbeiter über das Kassensystem anmelden.

Frage doch mal bei dem Mandanten nach, ob das vielleicht nicht der Fall ist. So ist ein Nachweis vorhanden.

zu Antwort Herr Lubbe

die 20 Stunden sind zum Glück erst ab 2019 ein Thema und geprüft wird ja gerade bis 2018.

Bitte für die Zukunft oder besser ab 01.01.2019 nachträglich Arbeitsverträge (es gilt ja auch ein mündlicher Arbeitsvertrag) erstellen.

Habe es so gemacht:

" Der bestehende Arbeitsvertrag wird ab 01.01.2019 wie folgt neu vereinbart."

Liebe Grüße
Carmen Liebich

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letzte Antwort am 15.10.2019 16:00:06 von carmenliebich
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