Lohnart 4210 wenn es sich um ein Jubiläum AN handelt. Lohnart 4220 wenn es sich um ein AG Jubiläum handelt. Steuerrechtlich wird dies als sonst. Bezug und sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung beurteilt. Bis 60,00 Euro dürfen Zuwendungen (außer Barzahlungen) steuerfrei erstattet werden in Form von Gutscheinen etc. Erholungsbeihilfen steuerfrei in Höhe von 156 Euro für den Arbeiter, 104 Euro für den Ehepartner sowie 52,00 Euro pro Kind können ebenso ausbezahlt werden. Hierauf erfolgt eine Pauschversteuerung von 25 % durch den AG. Die Erholungsbeihilfe wird i. d. R. einmal im Jahr als Einmalzahlung gewährt, kann aber auch bis zur Höhe der Freigrenze in Teilzahlungen in Anspruch genommen werden, sofern sie jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholung liegen. Arbeitnehmer müssen die Belege für die Erholungsmaßnahmen sammeln und beim Arbeitgeber einreichen. Der Betrag wird anschließend über die Lohnabrechnung ausgezahlt.
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