Offensichtlich hab ich mich nicht richtig ausgedrückt. Der Mitarbeiter wandelt monatlich Entgelt um in einen Sachbezug, der durch den Rabattfreibetrag begünstigt ist. Der Betrag kann auch höher als 50,00 € mlt. sein. Die Entgeltumwandlung kann in einen durch den Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR 2019) begünstigten Sachbezug vereinbart werden. Dem Beschäftigten steht dann statt Barlohn ein durch den Rabattfreibetrag begünstigter Sachbezug zu (z. B. Gewährung eines Warengutscheins). Der Gutschein ist dann in Höhe des Rabattfreibetrags steuerfrei. Die Spitzenverbände Sozialversicherungen Bund haben mit Protokoll vom 11.11.2021 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.2.2021 – B 12 R 21/18 R Leistungen, die aus Entgeltumwandlungen herrühren, nicht als sozialversicherungsfrei anerkannt, da diese das sozialversicherungsrechtliche Zusatzmerkmal nicht erfüllen würden.
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